Norm
LGVÜ Art17 Abs1Rechtssatz
Grundsätzlich ist das Erfordernis der Schriftform auch dann gewahrt, wenn die Parteien im Text ihres Vertrages auf ein Angebot Bezug genommen haben, das seinerseits ausdrücklich auf die eine Gerichtsstandsklausel enthaltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen hatte. Diese Beurteilung gilt für den Fall eines deutlichen Hinweises, dem eine Partei bei Anwendung der normalen Sorgfalt nachgehen kann und wenn feststeht, dass mit dem Angebot, auf das Bezug genommen worden ist, die die Gerichtsstandsklausel enthaltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Partei tatsächlich zugegangen sind (EuGHSlg 1976, 1831, 1842, Nr 12 - Estatis Salotti/Rüwa).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111716Im RIS seit
27.03.1999Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022