Norm
LGVÜ Art17 Abs1Rechtssatz
Eine schriftliche Vereinbarung im Sinne von Art 17 Abs 1 zweiter Satz lit a LGVÜ liegt vor, wenn jede Vertragspartei ihren Willen schriftlich erklärt hat. Dies kann in einer von allen Parteien unterzeichneten Vertragsurkunde geschehen, es reichen aber auch getrennte Schriftstücke aus, wenn aus ihnen die Einigung über den gewählten Gerichtsstand ausreichend deutlich hervorgeht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111714Im RIS seit
27.03.1999Zuletzt aktualisiert am
14.03.2018