RS OGH 1999/2/25 2Ob41/99i, 3Ob60/99s, 1Ob358/99z, 5Ob233/05h, 7Ob183/17p

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Veröffentlicht am 25.02.1999
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Norm

LGVÜ Art17 Abs1

Rechtssatz

Eine schriftliche Vereinbarung im Sinne von Art 17 Abs 1 zweiter Satz lit a LGVÜ liegt vor, wenn jede Vertragspartei ihren Willen schriftlich erklärt hat. Dies kann in einer von allen Parteien unterzeichneten Vertragsurkunde geschehen, es reichen aber auch getrennte Schriftstücke aus, wenn aus ihnen die Einigung über den gewählten Gerichtsstand ausreichend deutlich hervorgeht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111714

Im RIS seit

27.03.1999

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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