TE Vfgh Beschluss 2001/2/27 B2291/00

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Veröffentlicht am 27.02.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §19 Abs3 Z2 litb
VfGG §82 Abs1
ZPO §73 Abs2
ZPO §85 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet nach Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags; Unterbrechung der Beschwerdefrist nur im Fall einer meritorischen Erledigung des Verfahrenshilfeantrags

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Beschluß vom 30. Oktober 2000, B1497/00-4, wies der Verfassungsgerichtshof den zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 26. Juli 2000, Z5/04-14/1596/11-2000, gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen des nichtbehobenen Mangels formeller Erfordernisse als unzulässig zurück. Dieser Beschluß wurde dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters am 3. November 2000 zugestellt.

2. Mit einem am 15. Dezember 2000 zur Post gegebenen Schriftsatz erhebt der Beschwerdeführer durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Zur Frage der Zulässigkeit wird ausgeführt, daß die sechswöchige Beschwerdefrist mit Zustellung des Beschlusses vom 30. Oktober 2000 neu zu laufen begonnen habe und die Beschwerde daher innerhalb offener Frist eingebracht sei.

3. Eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden (§82 Abs1 VerfGG 1953). Wird vor Ablauf dieser Frist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, beginnt die Beschwerdefrist gemäß §§73 Abs2, 85 Abs2 ZPO iVm. §35 VerfGG 1953 mit der meritorischen Erledigung (Stattgebung oder Abweisung) des Verfahrenshilfeantrages neu zu laufen.

Im vorliegenden Fall wurde der Verfahrenshilfeantrag vom 14. September 2000 jedoch nicht meritorisch erledigt, sondern wegen Nichtbehebung eines formellen Mangels - wie unter 1. ausgeführt - zurückgewiesen, sodaß er auch keine Unterbrechung der Beschwerdefrist auslösen konnte (vgl. VfSlg. 12363/1990 mwH).

Die Beschwerde war sohin wegen Versäumung der sechswöchigen Beschwerdefrist (§82 Abs1 VerfGG 1953) zurückzuweisen, ohne daß auf den für den Fall der Abweisung oder Ablehnung der Beschwerde gestellten Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof einzugehen war.

Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litb VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Fristen, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B2291.2000

Dokumentnummer

JFT_09989773_00B02291_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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