Norm
KartG 1988 §42Rechtssatz
Der Umfang der Rechte der Amtsparteien im Zusammenschlußverfahren hängt davon ab, ob ein anmeldebedürftiger oder nur ein anzeigepflichtiger Zusammenschluß vorliegt, weil sie nur im erstgenannten Fall ein Prüfungsverfahren nach § 42b KartG beantragen können. Hat das Erstgericht beschlossen, einen gemäß § 42 KartG angezeigten Zusammenschluß in das Kartellregister einzutragen, haben die Amtsparteien gemäß § 44 KartG gegen den Beschluß ein Rekursrecht, mit dem sie geltend machen können, es liege ein anmeldebedürftiger Zusammenschluß vor, weil ihnen nur dadurch die Möglichkeit gewahrt bleibt, einen Prüfungsantrag nach § 42b KartG zu stellen (so schon 16 Ok 14/98).
Eine vom Erstgericht gewährte, von den Amtsparteien jedoch ungenützte Möglichkeit zur Äußerung im Anzeigeverfahren nimmt diesen nicht das ihnen gemäß § 44 KartG zustehende Rekursrecht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111671Dokumentnummer
JJR_19990301_OGH0002_0160OK00016_9800000_002