Norm
StPO §290 Abs1Rechtssatz
Behauptet die Fragestellungsrüge (Z 6) kein vom Inhalt der Hauptfrage abweichendes tatsächliches Vorbringen in der Hauptverhandlung, verfehlt sie mit ihrer auf eine andere rechtliche Beurteilung abstellenden Zielrichtung eine Ausrichtung am Gesetz. Allfällige Mängel des tatsächlichen Substrats dieser Hauptfragen entziehen sich, wenn ungerügt, einer Überprüfung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111629Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008