Norm
ASVG §153Rechtssatz
Auch über extrem seltene aber schwerwiegende Risiken ist aufzuklären, wenn sie für die Behandlung wesenstypisch sind oder in der medizinischen Wissenschaft bereits ernsthafte Stimmen darauf hinweisen, die nicht als unbeachtliche Außenseitermeinungen abgetan werden können, sondern als gewichtige Warnungen angesehen werden müssen.
Nach medizinischer Erkenntnis sind Zahnfüllungen aus Amalgam in der Regel nicht mit gesundheitlichen Gefahren verbunden. Das allgemeine Risiko, an amyotropher Lateralsklerose (ALS) zu erkranken, wird aus medizinischer Sicht durch Verwendung von Amalgam beziehungsweise des darin enthaltenen Quecksilbers für Zahnfüllungen nicht erhöht. Es besteht auch kein wissenschaftlich begründeter, gewichtiger und ernsthaft vertretener Verdacht eines Zusammenhangs zwischen Amalgamfüllungen und dem Auftreten von ALS. RS U OLG Koblenz (D) 1999/03/02 3 U 328/97 Veröff: NZS 2000,142
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL002:1999:RS0088827Dokumentnummer
JJR_19990302_AUSL002_00300U00328_9700000_001