RS OGH 1999/3/2 3U328/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.03.1999
beobachten
merken

Norm

ASVG §153
BSVG §95
GSVG §94

Rechtssatz

Auch über extrem seltene aber schwerwiegende Risiken ist aufzuklären, wenn sie für die Behandlung wesenstypisch sind oder in der medizinischen Wissenschaft bereits ernsthafte Stimmen darauf hinweisen, die nicht als unbeachtliche Außenseitermeinungen abgetan werden können, sondern als gewichtige Warnungen angesehen werden müssen.

Nach medizinischer Erkenntnis sind Zahnfüllungen aus Amalgam in der Regel nicht mit gesundheitlichen Gefahren verbunden. Das allgemeine Risiko, an amyotropher Lateralsklerose (ALS) zu erkranken, wird aus medizinischer Sicht durch Verwendung von Amalgam beziehungsweise des darin enthaltenen Quecksilbers für Zahnfüllungen nicht erhöht. Es besteht auch kein wissenschaftlich begründeter, gewichtiger und ernsthaft vertretener Verdacht eines Zusammenhangs zwischen Amalgamfüllungen und dem Auftreten von ALS. RS U OLG Koblenz (D) 1999/03/02 3 U 328/97 Veröff: NZS 2000,142

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL002:1999:RS0088827

Dokumentnummer

JJR_19990302_AUSL002_00300U00328_9700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten