RS OGH 1999/3/9 4Ob16/99b, 4Ob112/03d, 4Ob159/14g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.1999
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Norm

UWG §1 C6

Rechtssatz

Beratung über die Preisgestaltung bei zahnärztlichen Leistungen ist nicht typischerweise mit der Absicht verbunden, den Wettbewerb einer bestimmten Gruppe von Zahnärzten zu fördern.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 16/99b
    Entscheidungstext OGH 09.03.1999 4 Ob 16/99b
  • 4 Ob 112/03d
    Entscheidungstext OGH 08.07.2003 4 Ob 112/03d
    Vgl aber; Beisatz: Im vorliegenden Fall führt die Beklagte Preiserhebungen für bestimmte zahnärztliche Leistungen bei rund 120 Zahnärzten und Dentisten durch, von denen regelmäßig nur insgesamt drei bis fünf die Fragebögen der Beklagten ausgefüllt zurückschicken. Die Beklagte finanziert ihre Tätigkeit mit Hilfe von (nicht kostendeckenden) Einnahmen für erteilte Informationen, Zuschüssen der Geschäftsführerin der Beklagten aus ihrem Privatvermögen und finanziellen Zuwendungen jener Zahnärzte, die der Beklagten ihre Honorare bekanntgeben. (T1); Beisatz: Es liegt hier ein Sachverhalt vor, aus dem die Absicht der Beklagten zu erschließen ist, den Wettbewerb der an ihrem Auskunftssystem beteiligten Ärzte zu fördern. (T2)
  • 4 Ob 159/14g
    Entscheidungstext OGH 17.09.2014 4 Ob 159/14g
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111951

Im RIS seit

08.04.1999

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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