Norm
MRG §1 Abs4 Z1Rechtssatz
Nur dann, wenn der Mieter den Mietvertrag mit jemanden abgeschlossen hat, dem bereits aus Anlaß der Errichtung der Baulichkeit Wohnungseigentum eingeräumt worden war oder aber mit jemandem, dessen bestehendes Miet- oder Nutzungsverhältnis in Wohnungseigentum umgewandelt worden war, ist die Bestimmung des § 1 Abs 4 Z 1 oder 3 MRG und insofern der Ausschluß von zinsrechtlichen Bestimmungen des MRG und der Anwendung des § 37 MRG auf das Bestandverhältnis anwendbar. Leitet der Mieter das Mietrecht aber von der gemeinnützigen Bauvereinigung, die das Objekt errichtet hat, ab, so gilt Folgendes: War diese damals Alleineigentümerin der Liegenschaft, kommt § 20 Abs 1 Z 1 lit a und b WGG kraft der dort enthaltenen ausdrücklichen Anordnung zur Anwendung. Daran ändert sich auch nichts, wenn aus Anlaß der Errichtung Wohnungseigentum (auch für Dritte) begründet wurde, weil diesfalls § 20 Abs 1 Z 2 erster Halbsatz die Geltung der Z 1 anordnet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111652Dokumentnummer
JJR_19990309_OGH0002_0050OB00040_99I0000_006