Norm
MRG §1 Abs3Rechtssatz
Für Mietgegenstände in Gebäuden, die von einer gemeinnützigen Bauvereinigung im eigenen Namen errichtet worden sind, ist § 1 Abs 3 MRG idF des 2. WÄG eine Verweisungsnorm auf die zwingenden Bestimmungen des § 20 WGG. Auf den jeweiligen Eigentümer kommt es im Regelfall im Gegensatz zur früheren Fassung des § 1 Abs 3 MRG nicht mehr an. Auf alle Fragen, die im zeitlichen Geltungsbereich der Neuregelung des 2. WÄG, also nach dem 1. 3. 1991 verwirklicht wurden, ist zufolge der in Art V Abs 2 und 3 des 2. WÄG enthaltenen Übergangsbestimmungen für die Frage der Anwendung mietrechtlicher Bestimmungen des MRG oder des WGG § 20 Abs 1 WGG maßgeblich. Während für vor dem 1. 3. 1991 verwirklichte Sachverhalte noch altes Recht heranzuziehen ist, ist für alle nach dem 28. 2. 1991 verwirklichten Sachverhalte ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (WoBl 1995/48), so auch auf eine nach diesem Zeitpunkt geltend gemachte Wertsicherung, das neue Recht des § 20 WGG maßgeblich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111647Dokumentnummer
JJR_19990309_OGH0002_0050OB00040_99I0000_001