Norm
KSchG §28 Abs1Rechtssatz
Durch den § 28 Abs 1 KSchG angefügten 2. Satz wird klargestellt, dass der Unternehmer, der die Verwendung bestimmter Klauseln zu unterlassen hat, sich auch im Einzelfall nicht auf unzulässige Klauseln berufen darf. Mit der Einschränkung "soweit sie unzulässigerweise vereinbart worden ist" wird dem Umstand Rechnung getragen, dass im Verbandsprozess keine geltungserhaltende Reduktion einer Klausel vorzunehmen ist (EvBl 1987/107 = RdW 1987, 120; JBl 1995, 719; SZ 67/154; SZ 68/79 = WoBl 1995/105; 2 Ob 9/97f).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111641Im RIS seit
08.04.1999Zuletzt aktualisiert am
10.01.2017