RS OGH 1999/3/9 5Ob227/98p, 3Ob180/08d, 3Ob12/09z, 3Ob109/13w, 2Ob131/12x, 10Ob31/16f

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Veröffentlicht am 09.03.1999
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Norm

KSchG §28 Abs1

Rechtssatz

Durch den § 28 Abs 1 KSchG angefügten 2. Satz wird klargestellt, dass der Unternehmer, der die Verwendung bestimmter Klauseln zu unterlassen hat, sich auch im Einzelfall nicht auf unzulässige Klauseln berufen darf. Mit der Einschränkung "soweit sie unzulässigerweise vereinbart worden ist" wird dem Umstand Rechnung getragen, dass im Verbandsprozess keine geltungserhaltende Reduktion einer Klausel vorzunehmen ist (EvBl 1987/107 = RdW 1987, 120; JBl 1995, 719; SZ 67/154; SZ 68/79 = WoBl 1995/105; 2 Ob 9/97f).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111641

Im RIS seit

08.04.1999

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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