RS OGH 1999/3/9 5Ob227/98p, 4Ob288/02k, 7Ob207/04y, 2Ob142/06f, 7Ob78/06f, 4Ob227/06w, 10Ob47/08x, 8

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Veröffentlicht am 09.03.1999
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Norm

KSchG §28 Abs2

Rechtssatz

Lehnt der Beklagte eine Unterwerfungserklärung hinsichtlich der Verwendung "sinngleicher" Vertragsklauseln ab, bietet er damit keine ausreichende Sicherheit gegen die Wiederholung von Gesetzesverstößen und beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 227/98p
    Entscheidungstext OGH 09.03.1999 5 Ob 227/98p
    Veröff: SZ 72/42
  • 4 Ob 288/02k
    Entscheidungstext OGH 21.01.2003 4 Ob 288/02k
    Vgl auch; Beisatz: Die Wiederholungsgefahr wird künftig erst dann zu verneinen sein, wenn sowohl die Verwendung der allgemeinen Geschäftsbedingungen bei weiteren Vertragsschlüssen als auch ihre Geltendmachung in bereits bestehenden Vertragsbeziehungen auszuschließen ist. (T1)
  • 7 Ob 207/04y
    Entscheidungstext OGH 17.11.2004 7 Ob 207/04y
    Auch; Beisatz: Dies gilt auch für den Fall, dass die inkriminierte Klausel in Vertragsformblättern bisher nicht auch in AGB verwendet wurde. (T2)
  • 2 Ob 142/06f
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 2 Ob 142/06f
    Auch; Beisatz: Durch die Weigerung zur Abgabe einer vollständigen Unterlassungserklärung gemäß § 28 Abs 2 KSchG sowie der weiteren Berühmung im vorliegenden Fall bis in die dritte Rechtsinstanz, die inkriminierten Klauseln verwenden zu dürfen, da sie nicht gesetzwidrig seien, ist die Gefahr künftigen rechtswidrigen Verhaltens (Wiederholungsgefahr) gegeben, wobei die Gefahr auch bloß ähnlicher Rechtsverletzungen ausreicht, weshalb insoweit auch ein vorbeugender Unterlassungsanspruch besteht. (T3)
  • 7 Ob 78/06f
    Entscheidungstext OGH 11.10.2006 7 Ob 78/06f
    Beisatz: Wenn die Beklagte im Verfahren darauf beharrt, dass ein Teil der Klauseln gesetzmäßig Verwendung finde, ist mangels Anbots eines umfassenden vollstreckbaren Unterlassungsvergleiches weiter die Wiederholungsgefahr gegeben. Aufgrund des Klammerausdruckes kann § 1336 ABGB nicht unberücksichtigt bleiben. Danach ist bei der Angemessenheitskontrolle einer Konventionalstrafe eine umfassende, die Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Interessenprüfung vorzunehmen. Damit kommt es nicht nur auf den vereinfachten Ausgleich der durch eine Vertragsverletzung entstandenen oder aufgrund bekannter Umstände des jeweiligen Einzelfalls noch entstehenden - materiellen und immateriellen - Gläubigernachteile an, sondern gleichermaßen auch auf den rechtlich schutzwürdigen zusätzlichen Erfüllungsdruck im Gläubigerinteresse. (T4)
    Beisatz: Hier: Zulässigkeit von Mietvertragsklauseln. (T5)
  • 4 Ob 227/06w
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 227/06w
    Veröff: SZ 2007/38
  • 10 Ob 47/08x
    Entscheidungstext OGH 26.06.2008 10 Ob 47/08x
    Auch; Beis wie T3
  • 8 Ob 110/08x
    Entscheidungstext OGH 14.10.2008 8 Ob 110/08x
    Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Werden Einschränkungen oder Bedingungen angeführt, so entfällt die Wiederholungsgefahr nicht. Die Verwendung der Klauseln muss für die Zukunft geradezu ausgeschlossen sein. (T6)
    Beisatz: Eine bloße Änderung der Geschäftsbedingungen, die zudem keine Gewähr dafür bietet, dass sich das Unternehmen nicht für bereits bestehende Verträge auf eine frühere Fassung beruft, reicht keinesfalls aus, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Zwar kann der Wegfall der Wiederholungsgefahr bei Unterbleiben einer Abmahnung (vor Inkrafttreten der KSchG-Novelle 1997 BGBl I 1997/6) schon dann angenommen werden können, wenn der Unternehmer die Klausel vor Klagseinbringung aus seinen Bedingungen entfernte und keine Anzeichen dafür bestehen, dass er sie in Zukunft neuerlich verwenden oder sich darauf berufen werde; die der Revision zugrundeliegende Auffassung, dass dies im Einzelfall auch nach einer Abmahnung gemäß § 28 Abs 2 KSchG gelten könnte, steht aber im Widerspruch zum Normzweck des § 28 Abs 2 KSchG. (T7)
    Bem: Siehe dazu auch RS0124304. (T8)
  • 9 Ob 66/08h
    Entscheidungstext OGH 01.04.2009 9 Ob 66/08h
    Vgl auch
  • 2 Ob 153/08a
    Entscheidungstext OGH 03.09.2009 2 Ob 153/08a
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T7 nur: Eine bloße Änderung der Geschäftsbedingungen, die zudem keine Gewähr dafür bietet, dass sich das Unternehmen nicht für bereits bestehende Verträge auf eine frühere Fassung beruft, reicht keinesfalls aus, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. (T9)
    Auch Beis wie T1
    Veröff: SZ 2009/114
  • 1 Ob 131/09k
    Entscheidungstext OGH 17.11.2009 1 Ob 131/09k
    Vgl auch; Beisatz: Eine mit der Formulierung einer Ersatzklausel abgegebene Unterlassungserklärung beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht. (T10)
    Beisatz: Darauf, ob sich bei näherer Prüfung die Ersatzklausel als unbedenklich und insbesondere nicht „sinngleich" erweisen würde, kommt es nicht an. (T11)
    Veröff: SZ 2009/151
  • 5 Ob 138/09v
    Entscheidungstext OGH 13.10.2009 5 Ob 138/09v
    Vgl; Beis ähnlich T1; Beis ähnlich T6; Beisatz: Der Unternehmer muss, will er die Wiederholungsgefahr beseitigen, nach Abmahnung eine unbedingte, uneingeschränkte und strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. (T12)
    Beisatz: Fügt der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen seiner nach Abmahnung gemäß § 28 Abs 2 KSchG abgegebenen Unterlassungserklärung neu formulierte Ersatzklauseln mit einer sinngemäßen „Maßgabe" bei, diese seien mit den inkriminierten Klauseln nicht „sinngleich", daher zulässig und von der Unterlassungserklärung ausgenommen, liegt keine vollständige Unterwerfung unter den Anspruch einer gemäß § 29 KSchG klageberechtigten Einrichtung vor. Die Wiederholungsgefahr wird dadurch nicht beseitigt und zwar unabhängig davon, ob die neuen Klauseln im Verhältnis zu den beanstandeten Klauseln tatsächlich „sinngleich" sind. (T13)
    Veröff: SZ 2009/139
  • 6 Ob 81/09v
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 6 Ob 81/09v
    Vgl
  • 6 Ob 220/09k
    Entscheidungstext OGH 19.05.2010 6 Ob 220/09k
    Auch; Beisatz: Eine ausreichende Gefahr ist aber nur bei konkreter Besorgnis des (künftigen) Zuwiderhandelns gegeben. (T14)
  • 2 Ob 1/09z
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
    Auch; Beis wie T6; Auch Beis wie T12; Vgl Beis wie T10; Auch Beis wie T11; Auch Beis wie T13;
    Beisatz: Eine zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr geeignete Unterlassungserklärung liegt nicht vor, wenn die Unterlassungserklärung mit der Ankündigung verknüpft wird, die „konsumentenschutzrechtlich unbedenklichen“ Teile der beanstandeten Klauseln in deren künftigen Neufassung weiter zu verwenden, obgleich der mit der Abmahnung vorprozessual geltend gemachte Unterlassungsanspruch die davon umfassten Klauseln in ihrem gesamten Wortlaut und nicht bloß in einzelnen Worten oder Textteilen betraf. (T15)
    Beisatz: Ein auf die „Vertragsstrafevereinbarung“ bezogenen Zusatz in der Unterlassungserklärung, wonach Verstöße gegen die eingegangene Unterlassungsverpflichtung ungeahndet bleiben, bis die klagende Partei erstmals einen solchen Verstoß geltend gemacht hat, bringt deutlich zum Ausdruck, dass es der beklagten Partei am ernstlichen Willen, von künftigen Verstößen gegen eine Unterlassungsverpflichtung Abstand zu nehmen, fehlt und ist daher zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht geeignet. (T16)
    Veröff: SZ 2010/41
  • 10 Ob 25/09p
    Entscheidungstext OGH 12.04.2011 10 Ob 25/09p
    Auch
  • 7 Ob 173/10g
    Entscheidungstext OGH 11.05.2011 7 Ob 173/10g
    Auch; Beis wie T11; Beis wie T13
  • 5 Ob 42/11d
    Entscheidungstext OGH 07.06.2011 5 Ob 42/11d
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T3
  • 8 Ob 124/10h
    Entscheidungstext OGH 15.07.2011 8 Ob 124/10h
    Auch
  • 7 Ob 68/11t
    Entscheidungstext OGH 12.10.2011 7 Ob 68/11t
  • 2 Ob 215/10x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T9; Auch Beis wie T7
    Veröff: SZ 2012/20
  • 6 Ob 24/11i
    Entscheidungstext OGH 11.09.2012 6 Ob 24/11i
    Verstärkter Senat; Vgl; Beisatz: Fügt der Verwender oder der Empfehler von Allgemeinen Geschäftsbedingungen seiner nach Abmahnung gemäß § 28 Abs 2 KSchG abgegebenen Unterlassungserklärung neu formulierte Ersatzklauseln bei, liegt auch dann keine vollständige Unterwerfung unter den Anspruch einer gemäß § 29 KSchG klageberechtigten Einrichtung vor, die die Wiederholungsgefahr beseitigt, wenn die neuen Klauseln im Verhältnis zu den beanstandeten Klauseln nicht „sinngleich“ sind. (T17) Bem: Siehe RS0128187. (T18)
    Veröff: SZ 2012/87
  • 7 Ob 22/12d
    Entscheidungstext OGH 28.06.2012 7 Ob 22/12d
    Vgl
  • 10 Ob 92/11v
    Entscheidungstext OGH 20.11.2012 10 Ob 92/11v
    Vgl; Beis wie T17
  • 3 Ob 109/13w
    Entscheidungstext OGH 17.07.2013 3 Ob 109/13w
    Vgl; Beis ähnlich wie T17; Beisatz: Einschränkung der abgegebenen Unterlassungserklärung gegenüber der verlangten. (T19)
  • 7 Ob 118/13y
    Entscheidungstext OGH 04.09.2013 7 Ob 118/13y
    Vgl; Auch Beis wie T1; Auch Beis wie T9; Auch Beis wie T12; Veröff: SZ 2013/81
  • 5 Ob 205/13b
    Entscheidungstext OGH 13.03.2014 5 Ob 205/13b
    Auch; Veröff: SZ 2014/23
  • 10 Ob 28/14m
    Entscheidungstext OGH 15.07.2014 10 Ob 28/14m
    Auch; Beis wie T6
  • 5 Ob 118/13h
    Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 118/13h
    Auch; Beisatz: Es muss aber die Unterlassungserklärung nach ständiger Rechtsprechung eine vollständige Unterwerfung unter den Anspruch enthalten. (T20)
  • 7 Ob 53/14s
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 7 Ob 53/14s
  • 1 Ob 146/15z
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 146/15z
  • 5 Ob 33/18s
    Entscheidungstext OGH 28.08.2018 5 Ob 33/18s
    Auch; Beis wie T20

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111640

Im RIS seit

08.04.1999

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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