Norm
KSchG §28 Abs1Rechtssatz
Der Beklagte ist nicht nur verpflichtet, die bisher gewählte Formulierung einer Vertragsbedingung zu unterlassen, sondern auch die Verwendung solcher Vertragsbedingungen, die, bei anderer Formulierung, denselben verpönten Zweck anstreben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111639Dokumentnummer
JJR_19990309_OGH0002_0050OB00227_98P0000_003