RS OGH 1999/3/9 5Ob49/99p, 8Ob262/00p, 5Ob121/08t

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Veröffentlicht am 09.03.1999
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Norm

MRG idF vor 3.WÄG §26 Abs2

Rechtssatz

Wegen der fehlenden Nichtigkeitssanktion in § 26 Abs 2 MRG idF vor dem 3. WÄG können all jene Leistungen nicht zurückgefordert werden, die als Entgelt für die laufende Zurverfügungstellung des Bestandobjektes, also als Untermietzins im weitesten Sinn, zu qualifizieren sind.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Entscheidung ergangen zu § 26 Abs 2 MRG idF vor dem 3.WÄG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111619

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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