Norm
MRG idF vor 3.WÄG §26 Abs2Rechtssatz
Wegen der fehlenden Nichtigkeitssanktion in § 26 Abs 2 MRG idF vor dem 3. WÄG können all jene Leistungen nicht zurückgefordert werden, die als Entgelt für die laufende Zurverfügungstellung des Bestandobjektes, also als Untermietzins im weitesten Sinn, zu qualifizieren sind.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Entscheidung ergangen zu § 26 Abs 2 MRG idF vor dem 3.WÄGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111619Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009