Norm
ZPO §10Rechtssatz
Der als Notgeschäftsführer bestellte Anwalt hat auch im Verfahren nach § 37 Abs 1 MRG Anspruch auf Honorierung seiner Tätigkeit nach dem RATG. Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach § 10 RATG. Dieses Honorar stellt Barauslagen des die Bestellung veranlassenden Gegners dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:1999:RWZ0000040Dokumentnummer
JJR_19990309_LG00003_04000R00685_98A0000_001