Norm
KO §178 Abs1 Z1Rechtssatz
Bei Eigenverwaltung kommt einem Schuldner im Schuldenregulierungsverfahren die Verwaltungs- und Verfügungsmacht und damit auch das Recht zur Führung von Prozessen zu. Das Prozessführungsrecht des Schuldners ist nur insoweit beschränkt, als die Führung von die Konkursmasse betreffenden Prozessen durch den Schuldner im Sinn des § 187 Abs 1 Z 3 KO der Zustimmung des Konkursgerichtes bedarf (vgl SZ 70/105).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111634Im RIS seit
08.04.1999Zuletzt aktualisiert am
15.05.2015