RS OGH 1999/3/9 5Ob63/99x, 6Ob309/00k, 8Ob52/08t, 3Ob171/08f, 8Ob120/08t, 2Ob15/11m, 9ObA9/15m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.1999
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Norm

KO §178 Abs1 Z1
KO §186 Abs1
KO §187 Abs1 Z3

Rechtssatz

Bei Eigenverwaltung kommt einem Schuldner im Schuldenregulierungsverfahren die Verwaltungs- und Verfügungsmacht und damit auch das Recht zur Führung von Prozessen zu. Das Prozessführungsrecht des Schuldners ist nur insoweit beschränkt, als die Führung von die Konkursmasse betreffenden Prozessen durch den Schuldner im Sinn des § 187 Abs 1 Z 3 KO der Zustimmung des Konkursgerichtes bedarf (vgl SZ 70/105).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 63/99x
    Entscheidungstext OGH 09.03.1999 5 Ob 63/99x
  • 6 Ob 309/00k
    Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 309/00k
    Auch; nur: Bei Eigenverwaltung kommt einem Schuldner im Schuldenregulierungsverfahren die Verwaltungs- und Verfügungsmacht und damit auch das Recht zur Führung von Prozessen zu. (T1); Beisatz: Die Prozessführungsbefugnis gilt nicht nur für den Prüfungsprozess - fällt es doch in die Eigenverwaltung des Schuldners, jede angemeldete Forderung anzuerkennen oder zu bestreiten -, sondern auch für den Rechtsstreit über Absonderungsrechte. Diese sind bei Eigenverwaltung gegen den Schuldner zu richten. (T2); Beisatz: Eigenverwaltung bedeutet nicht, dass der Schuldner über die Konkursmasse voll und frei verfügen kann, seine Verfügungs(un)fähigkeit wird nur "gelockert". (T3); Veröff: SZ 74/91
  • 8 Ob 52/08t
    Entscheidungstext OGH 28.04.2008 8 Ob 52/08t
    Auch; Beisatz: Im Hinblick auf die Notwendigkeit die Genehmigung der Prozessführung durch das Konkursgericht hat auch bei Eigenverwaltung die Konkurseröffnung die Unterbrechung bereits anhängiger Prozesse des Gemeinschuldners zur Folge. (T4)
  • 3 Ob 171/08f
    Entscheidungstext OGH 03.09.2008 3 Ob 171/08f
    Auch; Beis ähnlich wie T4
  • 8 Ob 120/08t
    Entscheidungstext OGH 14.10.2008 8 Ob 120/08t
    Vgl; Beisatz: Der Grundsatz, dass auch das Schuldenregulierungsverfahren als Konkursverfahren verfahrensunterbrechende Wirkung entfaltet, gilt bei Eigenverwaltung des Schuldners immer dann, wenn die Prozessführungsbefugnis des Schuldners durch die Notwendigkeit der Einholung einer gerichtlichen Genehmigung nach § 187 Abs 1 Z 3 KO eingeschränkt ist. (T5); Beisatz: Hier: Unterbrechung des hier gegenständlichen Unterhaltsherabsetzungsverfahrens mit der Begründung verneint, dass gemäß § 101 Abs 2 AußStrG im Verfahren über Unterhaltsansprüche eines minderjährigen Kindes kein Kostenersatz stattfindet und daher das Argument, auch bei Passivprozessen bedürfe der Schuldner wegen der Kostenfolgen der gerichtlichen Genehmigung, hier nicht schlagend ist. (T6); Bem: Siehe auch RS0124278. (T7); Veröff: SZ 2008/148
  • 2 Ob 15/11m
    Entscheidungstext OGH 29.11.2011 2 Ob 15/11m
    Vgl; Auch Beis wie T4; Beisatz: Dass die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens auch bei Eigenverwaltung des Schuldners gemäß § 7 IO anhängige Prozesse ex lege unterbricht, gilt insbesondere für Passivprozesse des Schuldners, wenn der Prozessgegenstand eine anmeldepflichtige Forderung betrifft, aber auch für Absonderungsansprüche. (T8)
  • 9 ObA 9/15m
    Entscheidungstext OGH 20.03.2015 9 ObA 9/15m
    Auch; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111634

Im RIS seit

08.04.1999

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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