Norm
GenG §5Rechtssatz
Zu dem in § 5 GenG festgesetzten zwingenden Inhalt des Genossenschaftsvertrags können weitere Bestimmungen kommen, die auch Nebenpflichten der Genossenschafter festlegen können. Als Nebenpflichten kommen vor allem Nebenleistungen in Betracht; überdies werden Lieferungs-(Andienungs-) oder Abnahmepflichten zugelassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111881Dokumentnummer
JJR_19990309_OGH0002_0040OB00334_98S0000_001