Norm
WGG 1979 idF 2.WÄG §20 Abs1 Z1 litaRechtssatz
§ 20 Abs 1 WGG bezweckt im wesentlichen die Klarstellung, welche Normen des WGG welche Bestimmungen des MRG verdrängen. Aus den in § 20 Abs 1 Z 1 lit a und b WGG zu entnehmenden negativen und positiven Auflistungen wird klar, um welche Regelungsbereiche es sich dabei handelt und worin die "Unverträglichkeit" von WGG und MRG liegt. Es sind dies im wesentlichen die Bestimmungen der (kostendeckenden) Mietzinsbildung und die damit untrennbar verknüpften Fragen der Erhaltung und Verbesserung, die im WGG gesondert geregelt sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111649Im RIS seit
08.04.1999Zuletzt aktualisiert am
21.02.2022