RS OGH 1999/3/9 5Ob40/99i, 5Ob173/07p, 5Ob137/09x, 5Ob68/12d, 5Ob80/21g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.1999
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Norm

WGG 1979 idF 2.WÄG §20 Abs1 Z1 lita
WGG 1979 idF 2.WÄG §20 Abs1 Z1 litb
WGG 1979 §20a

Rechtssatz

§ 20 Abs 1 WGG bezweckt im wesentlichen die Klarstellung, welche Normen des WGG welche Bestimmungen des MRG verdrängen. Aus den in § 20 Abs 1 Z 1 lit a und b WGG zu entnehmenden negativen und positiven Auflistungen wird klar, um welche Regelungsbereiche es sich dabei handelt und worin die "Unverträglichkeit" von WGG und MRG liegt. Es sind dies im wesentlichen die Bestimmungen der (kostendeckenden) Mietzinsbildung und die damit untrennbar verknüpften Fragen der Erhaltung und Verbesserung, die im WGG gesondert geregelt sind.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 40/99i
    Entscheidungstext OGH 09.03.1999 5 Ob 40/99i
  • 5 Ob 173/07p
    Entscheidungstext OGH 28.08.2007 5 Ob 173/07p
    Beisatz: Durch die WRN 1999 wurde mit 1. 9. 1999 der Anwendungsbereich des WGG im Zusammenhang mit der Sanierung größeren Umfangs auf Gebäude ausgedehnt, die nicht von einer gemeinnützigen Gebäudeverwaltung errichtet worden waren und damit dem § 1 Abs 3 MRG insoweit materiell derogiert. (T1); Beisatz: Ein automatisches Einpendeln von aufrechten Mietverhältnissen nach dem MRG in die Bestimmungen des WGG fand damit nicht statt, sondern nur unter den Voraussetzungen des § 20a WGG. (T2)
  • 5 Ob 137/09x
    Entscheidungstext OGH 15.09.2009 5 Ob 137/09x
    Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: In den weder von § 20 Abs1 WGG noch (seit 1.9. 1999) von § 20a WGG erfassten Fällen ist das MRG und nicht das WGG anzuwenden, eine Regelungslücke liegt nicht vor. Durch die Ausschließlichkeit dieser Regelung sind auch alle Streitfragen ausgeräumt, die sich im Zusammenhang mit Verweisungen von Förderungsgesetzen auf mietrechtliche Vorschriften ergeben, weil es auf diese Regelungen nicht mehr ankommt. (T3); Beisatz: Die Berücksichtigung des Kostendeckungsprinzips setzt die Anwendbarkeit des WGG voraus, weshalb nicht mit einer planwidrigen Unvollständigkeit im Geltungsbereich von Zinsbildungsvorschriften des MRG argumentiert werden kann. (T4)
  • 5 Ob 68/12d
    Entscheidungstext OGH 05.09.2012 5 Ob 68/12d
    Auch
  • 5 Ob 80/21g
    Entscheidungstext OGH 25.11.2021 5 Ob 80/21g
    Vgl; nur Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111649

Im RIS seit

08.04.1999

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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