RS OGH 1999/3/16 10ObS42/99w, 1Ob56/00t, 3Ob83/01d, 9ObA23/03b, 5Ob282/03m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.1999
beobachten
merken

Norm

ZPO §6 Abs2
ZPO §477 Abs1 Z5 D5
ZPO §477 Abs2 E

Rechtssatz

Ist der gesetzliche Vertreter, ohne den Mangel der Vertretung geltend zu machen, durch Erstattung der Berufungsschrift oder der Berufungsbeantwortung in das Berufungsverfahren eingetreten, tritt die Genehmigung der Prozeßführung rückwirkend ein. Ein solcher Eintritt in das Berufungsverfahren erfolgt etwa, wenn es der Vertreter unterläßt, den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 5 ZPO aufzuzeigen; zeigt er ihn auf, dann bringt er damit eindeutig zum Ausdruck, daß er das Verfahren nicht genehmigen will.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 42/99w
    Entscheidungstext OGH 16.03.1999 10 ObS 42/99w
  • 1 Ob 56/00t
    Entscheidungstext OGH 25.07.2000 1 Ob 56/00t
    Auch; Beisatz: Erklärt der Sachwalter im Sanierungsverfahren nach § 6a letzter Satz ZPO ausdrücklich, die Nichtigkeitsrevision "vollinhaltlich" aufrechtzuerhalten, kann eine nachträgliche Genehmigung der Prozessführung im Sinne des § 477 Abs 2 ZPO nicht unterstellt werden. (T1)
  • 3 Ob 83/01d
    Entscheidungstext OGH 19.09.2002 3 Ob 83/01d
    Auch; nur: Ist der gesetzliche Vertreter, ohne den Mangel der Vertretung geltend zu machen, durch Erstattung der Berufungsschrift oder der Berufungsbeantwortung in das Berufungsverfahren eingetreten, tritt die Genehmigung der Prozeßführung rückwirkend ein. (T2)
  • 9 ObA 23/03b
    Entscheidungstext OGH 19.03.2003 9 ObA 23/03b
    Auch; nur T2
  • 5 Ob 282/03m
    Entscheidungstext OGH 13.01.2004 5 Ob 282/03m
    Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111682

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten