Norm
ZPO §6 Abs2Rechtssatz
Ist der gesetzliche Vertreter, ohne den Mangel der Vertretung geltend zu machen, durch Erstattung der Berufungsschrift oder der Berufungsbeantwortung in das Berufungsverfahren eingetreten, tritt die Genehmigung der Prozeßführung rückwirkend ein. Ein solcher Eintritt in das Berufungsverfahren erfolgt etwa, wenn es der Vertreter unterläßt, den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 5 ZPO aufzuzeigen; zeigt er ihn auf, dann bringt er damit eindeutig zum Ausdruck, daß er das Verfahren nicht genehmigen will.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111682Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009