RS OGH 1999/3/17 7Ra71/99h

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Veröffentlicht am 17.03.1999
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Norm

ASGG §2
ZPO §43 Abs1

Rechtssatz

Kostenberechnung bei einem auf einen Bruttobetrag lautendem Leistungsbegehren, abzüglich einen Nettobetrag. Zur Ermittlung der Obsiegensquote ist der Nettobetrag vom Bruttobetrag abzuziehen, eine Umrechnung des Nettobetrages auf die entsprechende Bruttosumme ist nicht geboten, um die prozentuelle Quote zu ermitteln.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1999:RW0000314

Dokumentnummer

JJR_19990317_OLG0009_0070RA00071_99H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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