Norm
ASGG §2Rechtssatz
Kostenberechnung bei einem auf einen Bruttobetrag lautendem Leistungsbegehren, abzüglich einen Nettobetrag. Zur Ermittlung der Obsiegensquote ist der Nettobetrag vom Bruttobetrag abzuziehen, eine Umrechnung des Nettobetrages auf die entsprechende Bruttosumme ist nicht geboten, um die prozentuelle Quote zu ermitteln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1999:RW0000314Dokumentnummer
JJR_19990317_OLG0009_0070RA00071_99H0000_001