Norm
FinStrG §35 Abs1Rechtssatz
Läßt der Täter die falsch deklarierte Ware vom Grenzzollamt an ein anderes (Inlands-)Zollamt anweisen, ist die Tat bereits durch Verbringung der Ware vom Amtsplatz des Grenzzollamtes vollendet, mag sie auch bei der Kontrolle im Empfangszollamt aufgedeckt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111835Dokumentnummer
JJR_19990317_OGH0002_0130OS00149_9800000_001