Norm
GGG §47 Abs1 Z1Rechtssatz
Erheben die Partei und der auf ihrer Seite beigetretene Nebenintervenient Berufung, ist die Pauschalgebühr (bei identem Streitgegenstand) nur einmal zu entrichten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111757Im RIS seit
17.04.1999Zuletzt aktualisiert am
12.03.2014