RS OGH 1999/3/19 4R39/99m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1999
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Norm

GBG §26 Abs2
GBG §32 Abs1
GBG §35

Rechtssatz

Der ausdrücklichen Annahme der Einräumung eines Geh- und Fahrrechtes durch einen Dienstbarkeitsberechtigten bedarf es nicht. Wird in der Aufsandungserklärung nur in die bücherliche Eintragung, nicht jedoch in die Einverleibung eingewilligt, dann kann nur die Vormerkung nach § 35 GBG bewilligt werden.

Anmerkung

0000052

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00929:1999:RFE0000052

Dokumentnummer

JJR_19990319_LG00929_00400R00039_99M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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