Norm
GBG §26 Abs2Rechtssatz
Der ausdrücklichen Annahme der Einräumung eines Geh- und Fahrrechtes durch einen Dienstbarkeitsberechtigten bedarf es nicht. Wird in der Aufsandungserklärung nur in die bücherliche Eintragung, nicht jedoch in die Einverleibung eingewilligt, dann kann nur die Vormerkung nach § 35 GBG bewilligt werden.
Anmerkung
0000052Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00929:1999:RFE0000052Dokumentnummer
JJR_19990319_LG00929_00400R00039_99M0000_001