RS OGH 1999/3/23 1Ob66/99h

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Veröffentlicht am 23.03.1999
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Norm

ZPO §528 Abs2 Z1 B

Rechtssatz

Wird die Abweisung eines Antrags auf Zurückweisung des Nebenintervenienten der erst nach Erlöschen des Rechts, sich der Nebenintervention zu widersetzen, gestellt wurde, vom Rekursgericht zur Gänze bestätigt, ist der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111786

Dokumentnummer

JJR_19990323_OGH0002_0010OB00066_99H0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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