Norm
ZPO §528 Abs2 Z1 BRechtssatz
Wird die Abweisung eines Antrags auf Zurückweisung des Nebenintervenienten der erst nach Erlöschen des Rechts, sich der Nebenintervention zu widersetzen, gestellt wurde, vom Rekursgericht zur Gänze bestätigt, ist der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111786Dokumentnummer
JJR_19990323_OGH0002_0010OB00066_99H0000_002