Norm
AEUV Lissabon Art63Rechtssatz
Rechtserwerbe an Baugrundstücken im Sinn des § 16, welche außerhalb einer Vorbehaltsgemeinde gelegen sind, sind ohne vorherige Befassung der Grundverkehrsbehörde zu verbüchern, es sei denn, der Rechtserwerber ist ein Ausländer. Ist dieser aufgrund des Europarechts einem Inländer gleichgestellt, so hat er darüber einen rechtskräftigen Bescheid gemäß § 22 Abs 3 StmkGVG vorzulegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111645Im RIS seit
22.04.1999Zuletzt aktualisiert am
11.05.2011