RS OGH 1999/3/23 1Ob364/98f, 10Ob28/09d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.1999
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Norm

UVG §15
UVG §19 Abs1
UVG §20 Abs1 Z4

Rechtssatz

Dem durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vertretenen Bund ist ein Recht zum Antrag auf Einstellung von Unterhaltsvorschüssen nach § 20 Abs 1 Z 4 UVG zuzubilligen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 364/98f
    Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 364/98f
    Veröff: SZ 72/50
  • 10 Ob 28/09d
    Entscheidungstext OGH 16.06.2009 10 Ob 28/09d
    Vgl; Beisatz: Nach §19 Abs 1 Satz 1 UVG hat das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag die Unterhaltsvorschüsse entsprechend herabzusetzen, wenn der Unterhaltsbeitrag herabgesetzt wird oder wenn ein Fall des § 7 Abs1 UVG eintritt, ohne dass es zur gänzlichen Versagung der Vorschüsse käme. Zu einer entsprechenden Antragstellung ist auch der Bund legitimiert. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111782

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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