Norm
ZPO §18 Abs1Rechtssatz
Die Schlüssigkeit des behaupteten Interventionsinteresses gehört zu den formellen Beitrittsvoraussetzungen. Eine insofern unschlüssige Nebenintervention führt zu deren Zurückweisung im Rahmen der gerichtlichen Vorprüfung (hier kein Eingehen auf Verbesserungsfragen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111787Im RIS seit
22.04.1999Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018