RS OGH 1999/3/23 1Ob66/99h, 7Ob251/99h, 6Ob201/09s, 4Ob193/09z, 3Ob45/11f, 1Ob109/16k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.1999
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Norm

ZPO §18 Abs1

Rechtssatz

Die Schlüssigkeit des behaupteten Interventionsinteresses gehört zu den formellen Beitrittsvoraussetzungen. Eine insofern unschlüssige Nebenintervention führt zu deren Zurückweisung im Rahmen der gerichtlichen Vorprüfung (hier kein Eingehen auf Verbesserungsfragen).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 66/99h
    Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 66/99h
  • 7 Ob 251/99h
    Entscheidungstext OGH 20.10.1999 7 Ob 251/99h
  • 6 Ob 201/09s
    Entscheidungstext OGH 16.10.2009 6 Ob 201/09s
    Beisatz: Ist - wie im vorliegenden Fall - das Verfahren aber nach der Aktenlage bereits durch Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht beendet, sodass auch die Durchführung eines Verfahrens nach § 18 Abs 2 ZPO in der Regel nicht in Betracht kommt, kann der Oberste Gerichtshof aus Anlass der Befassung mit einem Rechtsmittel die Zulässigkeit der Nebenintervention selbst prüfen. (T1)
  • 4 Ob 193/09z
    Entscheidungstext OGH 16.12.2009 4 Ob 193/09z
    Vgl auch; Veröff: SZ 2009/167
  • 3 Ob 45/11f
    Entscheidungstext OGH 12.10.2011 3 Ob 45/11f
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Veröff: SZ 2011/123
  • 1 Ob 109/16k
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 109/16k
    Beisatz: Die bei Einlangen des Beitrittsschriftsatzes vom Gericht durchzuführende amtswegige Vorprüfung der Zulässigkeit der Nebenintervention umfasst daher auch die Frage, ob ein Interventionsinteresse schlüssig behauptet wurde. (T2); Veröff SZ 2016/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111787

Im RIS seit

22.04.1999

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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