RS OGH 1999/3/23 1Ob55/99s, 3Ob36/99m, 7Ob254/03h, 7Ob148/05y, 6Ob100/05g, 1Ob66/08z

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Veröffentlicht am 23.03.1999
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Norm

ABGB §1497 G
ABGB §1501
ZPO §228 F
ZPO §228 H4

Rechtssatz

Das Anbringen und die Zurückweisung (Abweisung) einer negativen Feststellungsklage bewirkt keine Unterbrechung der Verjährung. Träte sonst die Verjährung einer Forderung deshalb ein, weil infolge Anhängigkeit einer negativen Feststellungsklage die Einbringung einer positiven Feststellungsklage - wegen Streitanhängigkeit - nicht möglich war, ist das Rechtsschutzbedürfnis des Anspruchswerbers dadurch gewahrt, dass er einem allfälligen Verjährungseinwand die Repilk der Arglist entgegenhalten kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111791

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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