Norm
EGV Maastricht Art30Rechtssatz
Die vom EuGH im Laura-Erkenntnis aufgetragenen Tatsachenermittlungen unterscheiden sich von den sonst in gerichtlichen Verfahren zu treffenden Feststellungen dadurch, dass es sich dabei nicht allein um den zwischen den Parteien des Verfahrens streitigen Sachverhalt, sondern darum handelt, ob eine Norm des österreichischen Rechts für einen bestimmten Bereich (Markt) anwendbar bleibt oder - mangels Eignung, den angestrebten Zweck, die Medienvielfalt zu erhalten - unverhältnismäßig und daher unanwendbar ist. Diese Tatsachen sind daher - soweit sie nicht im Einzelfall notorisch sind, durch Sachverständigengutachten - von Amts wegen zu erheben, ohne dass das Gericht auf die Beweisanbote der Parteien beschränkt wäre; dabei kann es nicht auf die Beweislast der Parteien ankommen. Wieweit bei Beurteilung dieser Frage der Oberste Gerichtshof an die Beweiswürdigung der Vorinstanzen gebunden ist - was zur Folge haben könnte, dass die Anwendbarkeit der fraglichen Bestimmung in den einzelnen Verfahren trotz gleichartiger Marktverhältnisse unterschiedlich zu beurteilen wäre - , braucht diesmal noch nicht untersucht zu werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111878Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009