RS OGH 1999/3/23 4Ob249/98s, 4Ob224/06d, 4Ob154/08p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.1999
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Norm

EGV Maastricht Art30
EG Amsterdam Art28
UWG §9a

Rechtssatz

Die vom EuGH im Laura-Erkenntnis aufgetragenen Tatsachenermittlungen unterscheiden sich von den sonst in gerichtlichen Verfahren zu treffenden Feststellungen dadurch, dass es sich dabei nicht allein um den zwischen den Parteien des Verfahrens streitigen Sachverhalt, sondern darum handelt, ob eine Norm des österreichischen Rechts für einen bestimmten Bereich (Markt) anwendbar bleibt oder - mangels Eignung, den angestrebten Zweck, die Medienvielfalt zu erhalten - unverhältnismäßig und daher unanwendbar ist. Diese Tatsachen sind daher - soweit sie nicht im Einzelfall notorisch sind, durch Sachverständigengutachten - von Amts wegen zu erheben, ohne dass das Gericht auf die Beweisanbote der Parteien beschränkt wäre; dabei kann es nicht auf die Beweislast der Parteien ankommen. Wieweit bei Beurteilung dieser Frage der Oberste Gerichtshof an die Beweiswürdigung der Vorinstanzen gebunden ist - was zur Folge haben könnte, dass die Anwendbarkeit der fraglichen Bestimmung in den einzelnen Verfahren trotz gleichartiger Marktverhältnisse unterschiedlich zu beurteilen wäre - , braucht diesmal noch nicht untersucht zu werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 249/98s
    Entscheidungstext OGH 23.03.1999 4 Ob 249/98s
  • 4 Ob 224/06d
    Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 224/06d
    Auch; Beisatz: Das für Printmedien in Österreich geltende (allgemeine) Verbot von Zugaben in Form der Einräumung einer Teilnahmemöglichkeit an Gewinnspielen ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur dann mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, wenn es zur Sicherung der Medienvielfalt notwendig ist, weil sich nach den maßgeblichen Verhältnissen auf dem betroffenen Zeitungs- und Zeitschriftenmarkt nicht alle dort anbietenden Presseunternehmen derartige Verkaufsanreize leisten können. (T1)
  • 4 Ob 154/08p
    Entscheidungstext OGH 18.11.2008 4 Ob 154/08p
    Vgl auch; Beisatz: Zur Vereinbarkeit des § 9a UWG mit der EG-RL 2005/29/EG - Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken UGP-RL 32005L0029 siehe RS124120. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111878

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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