Norm
EO §389 VBRechtssatz
Die Einholung von Sachverständigengutachten ist mit dem Zweck des Provisorialverfahrens nicht vereinbar; das gilt nicht nur für die Feststellung des anspruchsbegründenden Sachverhalts, sondern muß auch dann gelten, wenn die Anwendbarkeit einer Norm von der Klärung eines Sachverhaltselements abhängt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111858Im RIS seit
22.04.1999Zuletzt aktualisiert am
28.02.2013