RS OGH 1999/3/23 4Ob26/99y, 1Ob156/10p (1Ob157/10k)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.1999
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Norm

EO §389 VB
ZPO §274

Rechtssatz

Die Einholung von Sachverständigengutachten ist mit dem Zweck des Provisorialverfahrens nicht vereinbar; das gilt nicht nur für die Feststellung des anspruchsbegründenden Sachverhalts, sondern muß auch dann gelten, wenn die Anwendbarkeit einer Norm von der Klärung eines Sachverhaltselements abhängt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 26/99y
    Entscheidungstext OGH 23.03.1999 4 Ob 26/99y
  • 1 Ob 156/10p
    Entscheidungstext OGH 15.12.2010 1 Ob 156/10p
    nur: Die Einholung von Sachverständigengutachten ist mit dem Zweck des Provisorialverfahrens nicht vereinbar. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111858

Im RIS seit

22.04.1999

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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