RS OGH 1999/3/23 1Ob207/98t, 1Ob65/08b, 1Ob152/10z, 1Ob206/10s, 1Ob30/13p, 1Ob203/13d

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Veröffentlicht am 23.03.1999
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Norm

WRG §31

Rechtssatz

Der Regelungszweck des § 31 WRG erfordert es bei Vorhandensein mehrerer - auch zeitlich aufeinander folgender - Mitverursacher, selbst bei Feststellbarkeit der Anteile an der Schadenszufügung in jedem Fall, Solidarverpflichtung zur Gefahrenbeseitigung und der Tragung der Kosten gemäß § 31 Abs 3 WRG anzunehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111936

Im RIS seit

22.04.1999

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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