RS OGH 1999/3/23 1Ob364/98f, 10Ob55/08y, 10Ob80/08z, 10Ob109/08i, 10Ob34/14v, 10Ob42/15x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.1999
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Norm

UVG §19 Abs1 Z1
UVG §20 Abs1 Z4

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 20 Abs 1 Z 4 UVG schafft die Ergänzung zu § 19 Abs 1 Z 1 UVG für den Fall, dass die Vorschussgewährung iSd § 7 Abs 1 UVG zur Gänze unberechtigt ist, sei es, dass es von vornherein an der Zulässigkeit fehlte, sei es, dass die Voraussetzungen nachträglich wegen einer Änderung der Verhältnisse (nach der beschlussmäßigen Vorschussgewährung) weggefallen sind.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 364/98f
    Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 364/98f
    Veröff: SZ 72/50
  • 10 Ob 55/08y
    Entscheidungstext OGH 10.06.2008 10 Ob 55/08y
    Vgl. auch; Beisatz: Ungeachtet des Wortlauts des § 20 Abs 1 Z 4 lit a UVG („... wenn eine der Voraussetzungen der Gewährung der Vorschüsse ... wegfällt") sieht die herrschende Auffassung auch dann einen Grund für eine Einstellung von Unterhaltsvorschüssen, wenn der Einstellungsgrund materiell bereits am Beginn der Vorschussgewährung vorlag, aber erst nach der Vorschussbewilligung hervorgekommen ist; in diesem Fall ist die Einstellung rückwirkend ab dem Tag des Beginns der Vorschussgewährung anzuordnen. (T1)
  • 10 Ob 80/08z
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 10 Ob 80/08z
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Der hier herangezogene Einstellungsgrund (tiefgreifende Judikaturänderung) liegt nicht vor. (T2)
  • 10 Ob 109/08i
    Entscheidungstext OGH 17.03.2009 10 Ob 109/08i
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Der Unterhaltsschuldner hatte als Strafgefangener im Strafvollzug in gelockerter Form gemäß § 126 Abs 5 StVG eine „elektronische Fußfessel" (elektronische Aufsicht gemäß § 99 Abs 5 letzter Satz StVG) zu tragen und hielt sich an der in der „Haftbestätigung" angegebenen Wohnadresse auf. Nach den weiteren Erhebungsergebnissen übte er angeblich beim Bezirksgericht Graz-Ost eine Beschäftigung aus; davon, dass er dadurch Einkünfte erzielt hätte, die ihm die Erbringung der von ihm geschuldeten Unterhaltsleistungen ermöglicht hätten, ist aber schon im Hinblick auf §§ 51 f StVG nicht auszugehen. Keine begründbaren Zweifel am Weiterbestehen des Unterhaltsvorschussanspruchs in bisheriger Höhe. (T3)
  • 10 Ob 34/14v
    Entscheidungstext OGH 17.06.2014 10 Ob 34/14v
  • 10 Ob 42/15x
    Entscheidungstext OGH 30.06.2015 10 Ob 42/15x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111783

Im RIS seit

22.04.1999

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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