RS OGH 1999/3/23 5Ob64/99v, 5Ob277/06f, 5Ob149/10p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.1999
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Norm

WEG 1975 idF 3.WÄG §26 Abs1 Z5
WEG §17
WEG 2002 §52 Abs1 Z6

Rechtssatz

Mit der Verweisung auf § 17 WEG in der Kompetenznorm des § 26 Abs 1 Z 5 WEG (früher § 26 Abs 1 Z 4 lit a WEG) wurde keine Einschränkung der außerstreitigen Zuständigkeit auf die Durchsetzung der in § 17 WEG namentlich angeführten Verwalterpflichten vorgenommen. Die Regelung des § 26 Abs 1 Z 5 WEG ist so zu verstehen, daß damit die Durchsetzung aller den Verwalter von Wohnungseigentum typischerweise treffenden Pflichten ins außerstreitige Verfahren verwiesen ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 64/99v
    Entscheidungstext OGH 23.03.1999 5 Ob 64/99v
  • 5 Ob 277/06f
    Entscheidungstext OGH 17.04.2007 5 Ob 277/06f
    Beisatz: Ein Begehren auf Herausgabe von Verwaltungsunterlagen gegen den vormaligen Verwalter ist aufgrund unzweifelhaft schlüssiger Verweisung gemäß § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002 im Außerstreitverfahren geltend zu machen; soweit aus der Entscheidung 5 Ob 115/05f Abweichendes abgeleitet werden könnte, wird diese nicht aufrecht erhalten. (T1); Beisatz: Die nunmehrige Geltung des § 1 Abs 2 AußStrG 2005 steht der in den Entscheidungen 5 Ob 86/84 , 5 Ob 29/85, 5 Ob 64/99v und 5 Ob 46/06k vorgezeichneten Verweisung der Durchsetzung der Verwalterpflichten (etwa die Legung einer Abrechnung und Herausgabe der Belege nach Beendigung des Verwaltervertrages) in das Außerstreitverfahren nicht entgegen. (T2); Beisatz: Hier: Begehren auf Herausgabe von Verwaltungsunterlagen gegen den vormaligen Verwalter aufgrund § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002 im Außerstreitverfahren. (T3)
  • 5 Ob 149/10p
    Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 149/10p
    Auch; Auch Beis wie T1; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111727

Im RIS seit

22.04.1999

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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