RS OGH 1999/3/23 1Ob296/98f, 9Ob29/19h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.1999
beobachten
merken

Norm

ABGB §523 Cd

Rechtssatz

Die Begrenzung der Haftung für Handlungen Dritter richtet sich auch bei der actio negatoria nach der Adäquanztheorie: Die im Schadenersatzrecht dazu entwickelten Grundsätze sind auch hier anzuwenden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111780

Im RIS seit

22.04.1999

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten