Norm
ABGB §523 CdRechtssatz
Die Begrenzung der Haftung für Handlungen Dritter richtet sich auch bei der actio negatoria nach der Adäquanztheorie: Die im Schadenersatzrecht dazu entwickelten Grundsätze sind auch hier anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111780Im RIS seit
22.04.1999Zuletzt aktualisiert am
03.09.2019