Norm
ZPO §18 Abs4Rechtssatz
Auf die Abweisung eines Antrags auf Zurückweisung des Nebenintervenienten, der erst nach Erlöschen des Rechts, sich der Nebenintervention zu widersetzen, gestellt wird, ist § 18 Abs 4 ZPO nicht anwendbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111785Dokumentnummer
JJR_19990323_OGH0002_0010OB00066_99H0000_001