Norm
ZPO §148Rechtssatz
Bei Freistellung der Revisionsbeantwortung ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbeantwortungsfrist unmittelbar beim Obersten Gerichtshof einzubringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111775Im RIS seit
22.04.1999Zuletzt aktualisiert am
20.08.2014