RS OGH 1999/3/24 7Ra388/98z

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Veröffentlicht am 24.03.1999
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Norm

RATG §23 Abs9

Rechtssatz

Der vierfache Einheitssatz für die Berufung oder Berufungsbeantwortung steht nur dann zu, wenn tatsächlich eine Berufungsverhandlung stattfindet und diese von einem Rechtsanwalt außerhalb seines Kanzleisitzes verrichtet wird; dies unter der sonstigen Bedingung, daß im Berufungsverfahren keine Beweise aufgenommen oder keine sonstigen Ergänzungen des Verfahrens vorgenommen wurden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ra 388/98z
    Entscheidungstext OLG Wien 24.03.1999 7 Ra 388/98z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1999:RW0000309

Dokumentnummer

JJR_19990324_OLG0009_0070RA00388_98Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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