Norm
RATG §23 Abs9Rechtssatz
Der vierfache Einheitssatz für die Berufung oder Berufungsbeantwortung steht nur dann zu, wenn tatsächlich eine Berufungsverhandlung stattfindet und diese von einem Rechtsanwalt außerhalb seines Kanzleisitzes verrichtet wird; dies unter der sonstigen Bedingung, daß im Berufungsverfahren keine Beweise aufgenommen oder keine sonstigen Ergänzungen des Verfahrens vorgenommen wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1999:RW0000309Dokumentnummer
JJR_19990324_OLG0009_0070RA00388_98Z0000_001