RS OGH 1999/3/25 2Ob82/99v, 8Ob216/02a, 8Ob27/04k, 4Ob173/06d, 5Ob218/10k, 7Ob110/15z, 4Ob167/15k, 7

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.1999
beobachten
merken

Norm

ABGB §1375 B

Rechtssatz

Das deklarative Anerkenntnis ist die Bestätigung oder Bekräftigung eines vom Schuldner als bestehend angenommenen Rechtsverhältnisses. Zum Unterschied vom konstitutiven Anerkenntnis schafft es keinen neuen Verpflichtungsgrund, sondern bildet als Wissenserklärung lediglich ein Beweismittel.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 82/99v
    Entscheidungstext OGH 25.03.1999 2 Ob 82/99v
  • 8 Ob 216/02a
    Entscheidungstext OGH 07.11.2002 8 Ob 216/02a
    Auch; Beisatz: Diese Wissenserklärung muss aber doch zum Inhalt haben, dass die Forderung nach dem Wissensstand des Schuldners in dem jeweiligen Zeitpunkt noch aufrecht besteht. Der Hinweis darauf, dass eine Forderung bereits durch Aufrechnung bezahlt sei, kann dann, wenn dies durch eine früher erklärte Aufrechnung erfolgte, nicht als neuerliches, die Verjährungsfrist unterbrechendes Anerkenntnis der Forderung betrachtet werden. (T1)
  • 8 Ob 27/04k
    Entscheidungstext OGH 27.05.2004 8 Ob 27/04k
    nur: Das deklarative Anerkenntnis ist die Bestätigung oder Bekräftigung eines vom Schuldner als bestehend angenommenen Rechtsverhältnisses. (T2)
  • 4 Ob 173/06d
    Entscheidungstext OGH 17.10.2006 4 Ob 173/06d
    Auch; Beisatz: Ist kein Verpflichtungswille anzunehmen, liegt nur ein deklaratives Anerkenntnis vor, dass keinen neuen Verpflichtungsgrund schafft. (T3)
  • 5 Ob 218/10k
    Entscheidungstext OGH 20.12.2010 5 Ob 218/10k
  • 7 Ob 110/15z
    Entscheidungstext OGH 02.09.2015 7 Ob 110/15z
    Veröff: SZ 2015/94
  • 4 Ob 167/15k
    Entscheidungstext OGH 21.01.2016 4 Ob 167/15k
    Auch
  • 7 Ob 21/22x
    Entscheidungstext OGH 25.05.2022 7 Ob 21/22x
    Beisatz: Hier: E-Mails als Versicherung mit einer Zusammenstellung der Abrechnung. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111900

Im RIS seit

24.04.1999

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten