RS OGH 1999/3/25 2Ob390/97k, 4Ob165/00v, 4Ob103/06k, 9ObA24/12p, 8Ob80/13t, 1Ob196/16d, 2Ob92/18w, 2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.1999
beobachten
merken

Norm

ZPO §41 B1
JN §1 DVIa2

Rechtssatz

Erst wenn kein Hauptanspruch mehr besteht, können Kosten selbständig eingeklagt werden. Das ist nur dann der Fall, wenn kein Prozess in der Hauptsache eingeleitet werden kann, weil der Hauptanspruch bereits durch Erfüllung, Verzicht oder Anerkenntnis erledigt wurde.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 390/97k
    Entscheidungstext OGH 25.03.1999 2 Ob 390/97k
  • 4 Ob 165/00v
    Entscheidungstext OGH 15.06.2000 4 Ob 165/00v
    Auch; Beisatz: Eine Kostenforderung ihren akzessorischen Charakter nur verliert, wenn kein Hauptanspruch behauptet wird, so zum Beispiel dann, wenn noch vor Einleitung des Zivilverfahrens der Hauptanspruch durch Vergleich bereinigt wird. In einem solchen Fall wird mit der Kostenforderung ein selbstständiger und nicht, wie sonst bei Verfahrenskosten, ein akzessorischer Anspruch geltend gemacht. Auch eine Teilkostenforderung ist mangels eines Hauptanspruchs selbstständig geltend zu machen wäre. (T1) Beisatz: Hier: Rechtsberatungskosten bezüglich eines Strafverfahrens, welche in diesem nicht behandelt wurden. (T2)
  • 4 Ob 103/06k
    Entscheidungstext OGH 12.07.2006 4 Ob 103/06k
    Veröff: SZ 2006/105
  • 9 ObA 24/12p
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 9 ObA 24/12p
    Vgl auch
  • 8 Ob 80/13t
    Entscheidungstext OGH 28.10.2013 8 Ob 80/13t
  • 1 Ob 196/16d
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 196/16d
    Auch; Beisatz: Es entspricht der ständigen Judikatur, dass vorprozessuale Kosten erst dann selbstständig eingeklagt werden können, wenn kein Hauptanspruch mehr besteht. (T3)
    Beisatz: Hier: Akzessorität der vorprozessualen Anwaltskosten, da der zugrundeliegende Unterlassungsanspruch des Klägers infolge weiter bestehender Wiederholungsgefahr als aufrecht zu beurteilen ist. (T4)
  • 2 Ob 92/18w
    Entscheidungstext OGH 29.01.2019 2 Ob 92/18w
    Auch; Beisatz: Sind vorprozessuale (Leistungen und somit die dafür begehrten) Kosten nicht klar in für bereits außergerichtlich erledigte und nicht erledigte Ansprüche aufgewendet abgrenzbar, sind sie weiterhin im Kostenverzeichnis geltend zu machen. (T5)
  • 2 Ob 153/19t
    Entscheidungstext OGH 26.05.2020 2 Ob 153/19t
    Beisatz: Hier: Privatbeteiligtenkosten. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111906

Im RIS seit

24.04.1999

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten