Norm
ZPO §41 B1Rechtssatz
Erst wenn kein Hauptanspruch mehr besteht, können Kosten selbständig eingeklagt werden. Das ist nur dann der Fall, wenn kein Prozess in der Hauptsache eingeleitet werden kann, weil der Hauptanspruch bereits durch Erfüllung, Verzicht oder Anerkenntnis erledigt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111906Im RIS seit
24.04.1999Zuletzt aktualisiert am
21.07.2020