RS OGH 1999/3/25 6Ob292/98d

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Veröffentlicht am 25.03.1999
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Norm

DSG §25

Rechtssatz

Wenn bei einer Auskunftserteilung nach § 25 DSG vom Beklagten alle über den Kläger gespeicherten personenbezogenen Daten vorgelegt und dazu erläuternde Ausführungen gemacht werden, muss der Kläger im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht konkret dartun, zu welchen der in den vorgelegten Urkunden enthaltenen Kürzeln und Codes er aus Gründen der Verständlichkeit weitere Auskünfte wünscht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111920

Dokumentnummer

JJR_19990325_OGH0002_0060OB00292_98D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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