Norm
DSG §25Rechtssatz
Wenn bei einer Auskunftserteilung nach § 25 DSG vom Beklagten alle über den Kläger gespeicherten personenbezogenen Daten vorgelegt und dazu erläuternde Ausführungen gemacht werden, muss der Kläger im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht konkret dartun, zu welchen der in den vorgelegten Urkunden enthaltenen Kürzeln und Codes er aus Gründen der Verständlichkeit weitere Auskünfte wünscht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111920Dokumentnummer
JJR_19990325_OGH0002_0060OB00292_98D0000_001