Norm
ABGB §934Rechtssatz
Die sogenannte Vercharterung einer Segelyacht zu Vergnügungsreisen auf dem Meer ist dann Personenbeförderung zur See und keine Vermietung der Yacht, wenn der Bootseigentümer selbst (hier mit seiner Mannschaft) die Navigation als Kapitän übernimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Vercharterer als Reiseveranstalter nach § 31b KSchG zu qualifizieren ist.
Da er unabhängig von der Größe des Betriebes ein Grundhandelsgewerbe betreibt, steht ihm beim Verkauf der Segelyacht der Einwand der laesio enormis (§ 934 ABGB) nicht zur Verfügung (§ 351a HGB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111821Dokumentnummer
JJR_19990325_OGH0002_0060OB00295_98W0000_001