RS OGH 1999/3/25 2Ob72/99y, 6Ob114/99b, 3Ob194/00a, 7Ob124/01p, 8Ob54/03d, 1Ob112/04h, 7Ob118/07i, 9

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Veröffentlicht am 25.03.1999
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Norm

ABGB §140 Aa

Rechtssatz

Unterhaltsbeiträge die im Ausland lebenden Kindern zufließen, müssen einerseits in einem angemessenen Verhältnis zu den durchschnittlichen Lebensverhältnissen und zur Kaufkraft in ihrem Heimatland stehen. Andererseits sollen aber die unterhaltsberechtigten Kinder am Lebensstandard des in Österreich lebenden Verpflichteten teilnehmen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 72/99y
    Entscheidungstext OGH 25.03.1999 2 Ob 72/99y
  • 6 Ob 114/99b
    Entscheidungstext OGH 24.06.1999 6 Ob 114/99b
    Beisatz: Es ist daher ein "Mischunterhalt" zuzusprechen, der sich nach dem Bedarf des Unterhaltsberechtigten im Ausland und dem (verbesserten) Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in Österreich richtet. Das thailändische Recht steht dieser Bemessungsmethode nicht entgegen. (T1)
  • 3 Ob 194/00a
    Entscheidungstext OGH 26.02.2001 3 Ob 194/00a
    Beis wie T1 nur: Es ist daher ein "Mischunterhalt" zuzusprechen. (T2); Beisatz: Berücksichtigt man den Zweck des Geldunterhalts, nämlich dem Berechtigten die Mittel zur Beschaffung des Lebensunterhalts zur Befriedigung des gesamten Lebensaufwands in natura zu sichern, dann wird es zu einem Mischunterhalt erst dann zu kommen haben, wenn sich der Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten außerhalb Österreichs einigermaßen gefestigt hat. (T3); Beisatz: Hier: Fortwährender Aufenthalt über ein Jahr. (T4)
  • 7 Ob 124/01p
    Entscheidungstext OGH 13.06.2001 7 Ob 124/01p
    Ähnlich
  • 8 Ob 54/03d
    Entscheidungstext OGH 26.02.2004 8 Ob 54/03d
    Beis wie T1 nur: Es ist daher ein "Mischunterhalt" zuzusprechen, der sich nach dem Bedarf des Unterhaltsberechtigten im Ausland und dem (verbesserten) Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in Österreich richtet. (T5); Beisatz: Unterhalt für in Tschechien lebenden Minderjährigen. (T6)
  • 1 Ob 112/04h
    Entscheidungstext OGH 22.02.2005 1 Ob 112/04h
    Beis wie T2; Beisatz: Es ist jener Unterhaltsbetrag zu ermitteln, der den Bedarf des Unterhaltsberechtigten im Ausland deckt, ihn aber auch an den (besseren) Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen teilhaben lässt und zugleich dessen Leistungsfähigkeit entsprechend berücksichtigt. (T7); Beisatz: Hier: Polen. (T8); Beisatz: Die Frage, ob der zugesprochene Unterhalt in Relation zum Lebensstandard im Heimatland des Unterhaltsberechtigten angemessen ist, ist stets eine solche des Einzelfalls. (T9)
  • 7 Ob 118/07i
    Entscheidungstext OGH 26.09.2007 7 Ob 118/07i
    Beis wie T9
  • 9 Ob 19/08x
    Entscheidungstext OGH 08.10.2008 9 Ob 19/08x
    Beisatz: Hier: Russische Föderation. (T10)
  • 10 Ob 55/09z
    Entscheidungstext OGH 20.10.2009 10 Ob 55/09z
    Auch; Beis wie T8; Beis wie T9
  • 2 Ob 211/11k
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 2 Ob 211/11k
    Auch Beis wie T5; Beis wie T7; Beisatz: Bei der Bemessung dieses „Mischunterhalts“ sind die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten konkret und individuell mit den Lebensverhältnissen der Eltern in Relation zu setzen. (T11);
    Beisatz: Die Beurteilung, wie und in welchem Ausmaß der Minderjährige an den besseren Lebensverhältnissen seiner Eltern teilhaben soll, steht im pflichtgebundenen Ermessen der Vorinstanzen, ein konkretes Berechnungssystem ist dafür nicht vorgesehen. (T12)
  • 8 Ob 30/16v
    Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 30/16v
    Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Nichts anderes kann umgekehrt gelten, wenn die Kinder in Österreich leben und es das Wohnsitzland des Unterhaltsverpflichteten ist, in dem ein höheres Einkommens- und Preisniveau herrscht. (T13)
    Beisatz: Eine sehr hohe Kaufkraftdifferenz kann - auch schon vor Erreichen der Grenze der Überalimentation - nach der Prozentmethode einen Unterhaltsbeitrag ergeben, der die individuellen Lebensverhältnisse des Verpflichteten im Wohnsitzland übersteigt. (T14)
    Beisatz: Hier: Die Unterhaltsverpflichtete lebt in Dänemark. Die festgestellte Kaufkraftdifferenz von rund 30–35 % rechtfertigt im Rahmen einer Ermessensentscheidung die Bildung eines den beiderseitigen Verhältnissen adäquaten Mischunterhalts, der durch prozentuelle Reduktion der Bemessungsgrundlage zu bilden ist. (T15)
  • 2 Ob 235/16x
    Entscheidungstext OGH 28.11.2017 2 Ob 235/16x
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T12
  • 1 Ob 231/17b
    Entscheidungstext OGH 30.01.2018 1 Ob 231/17b
  • 3 Ob 109/20f
    Entscheidungstext OGH 18.08.2020 3 Ob 109/20f
    Vgl; Beis wie T2
  • 4 Ob 191/20x
    Entscheidungstext OGH 26.11.2020 4 Ob 191/20x
    Beis wie T1; Beis wie T7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111899

Im RIS seit

24.04.1999

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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