Norm
GmbHG §5Rechtssatz
Bei Ausscheiden eines namengebenden Gesellschafters darf die GmbH ihre (Namens) Firma ohne ausdrückliche Einwilligung des ausscheidenden Gesellschafters beibehalten, es sei denn, der ausscheidende Gesellschafter hätte die Verwendung seines Namens nur für die Dauer seiner Gesellschaftereigenschaft gestattet. Keine analoge Anwendung des im § 24 Abs 2 HGB angestrebten Schutzes des ausscheidenden Personenhandelsgesellschafters auf den Gesellschafter einer GmbH.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111734Dokumentnummer
JJR_19990325_OGH0002_0060OB00017_99I0000_001