RS OGH 1999/3/25 6Ob201/98x

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Veröffentlicht am 25.03.1999
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Norm

MRK Art11
StGG Art12

Rechtssatz

Die Berufung auf die Versammlungsfreiheit scheidet dann aus, wenn die Demonstration deshalb unfriedlich verläuft, weil mit ihr die ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte Unverletzlichkeit des Eigentums angegriffen wird. Bei einer gegen den Willen des Eigentümers auf seinem Grundstück durchgeführten unfriedlichen Versammlung kann eine Interessenabwägung nicht zugunsten der Versammlungsteilnehmer ausschlagen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111926

Dokumentnummer

JJR_19990325_OGH0002_0060OB00201_98X0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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