Norm
MRK Art11Rechtssatz
Die Berufung auf die Versammlungsfreiheit scheidet dann aus, wenn die Demonstration deshalb unfriedlich verläuft, weil mit ihr die ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte Unverletzlichkeit des Eigentums angegriffen wird. Bei einer gegen den Willen des Eigentümers auf seinem Grundstück durchgeführten unfriedlichen Versammlung kann eine Interessenabwägung nicht zugunsten der Versammlungsteilnehmer ausschlagen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111926Dokumentnummer
JJR_19990325_OGH0002_0060OB00201_98X0000_002