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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
LDG 1984 §95;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den neuerlichen Antrag des Mag. Ing. A, vertreten durch Dr. H und Mag. R, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission für Landeslehrer beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 30. Juni 2004, Zl. DOK-4/2, betreffend Disziplinarstrafe der Geldbuße, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem zu hg. Zl. 2004/09/0111 angefochtenen Bescheid wurde die gegen den Beschwerdeführer mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Landeslehrer beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 19. April 2004 verhängte Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von EUR 300,-- gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 95 LDG 1984 bestätigt. Der mit der Beschwerde verbunden gewesene Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde mit hg. Beschluss vom 30. August 2004, Zl. AW 2004/09/0035, abgewiesen, weil der Beschwerdeführer als Rechtspraktikant beim Gericht arbeite und dort ein Einkommen von monatlich ca. EUR 950,-- beziehe und dieses Einkommen ausreiche - insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit einer Ratenzahlungsvereinbarung -, die verhängte Geldbuße in der Höhe von EUR 300,-- auch ohne unzumutbare Einschränkung zu bezahlen.
Mit dem durch den Beschwerdeführer persönlich eingebrachten neuerlichen Antrag bestätigt der Beschwerdeführer zwar den Bezug eines "Ausbildungsbeitrages gemäß § 17 RPG" von EUR 950,--, meint aber, dieser stelle kein zu berücksichtigendes Einkommen dar. Überdies habe er Verteidigerkosten, die aus dem gegenständlichen Verwaltungsverfahren resultierten, zu bezahlen.
Der einem Rechtspraktikanten nach § 16 Rechtspraktikantengesetz, BGBl. Nr. 644/1987 - RPG, gebührende Ausbildungsbeitrag beträgt nach § 17 Abs. 1 RPG in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2001, EUR 1.274,20, zuzüglich der gemäß Abs. 2 leg. cit. zustehenden Sonderzahlungen.
Der Beschwerdeführer hatte in seinem ersten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bereits angegeben, dass seine Ehegattin über ein eigenes Einkommen verfügt.
Gemäß § 96 Abs. 1 LDG 1984 ist bei der Hereinbringung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Landeslehrers Bedacht zu nehmen.
Nach Abs. 2 leg. cit. darf die Disziplinarkommission die Abstattung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Die Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichenfalls hereinzubringen: 1. bei Landeslehrern des Dienststandes durch Abzug vom Monatsbezug und 2. bei Landeslehrern des Ruhestandes durch Abzug vom Ruhebezug.
Inwieweit der Vollzug der verhängten Geldbuße durch die Dienstbehörde im Beschwerdefall - mangels eines Dienstbezuges - tatsächlich möglich ist, hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hingegen nicht zu beurteilen.
Es liegen damit keine neuen Umstände vor, die gemäß § 30 Abs. 2 VwGG eine andere Beurteilung als bereits im Beschluss vom 30. August 2004, Zl. AW 2004/09/0035-4, dargelegt rechtfertigen könnten.
Aus diesem Grunde war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 28. September 2004
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Beamten-Dienstrecht Entscheidung über den Anspruch VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004090052.A00Im RIS seit
03.12.2004