Norm
ZPO §502 Abs1 HI2Rechtssatz
Ob die Einvernahme eines Zeugen konkret geeignet ist, eine für die Wiederaufnahmsklägerin günstigere Entscheidung herbeizuführen, stellt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111744Im RIS seit
24.04.1999Zuletzt aktualisiert am
20.11.2013