Norm
ASVG §131 Abs1Rechtssatz
a) Gehört eine ärztliche Leistung, die allerdings nicht von jedem allenfalls berufsrechtlich in Betracht kommenden Vertragsarzt verrechnet werden darf, zum Inhalt des Krankenbehandlungsanspruches, ist eine gesamtvertragliche Einschränkung der Verrechenbarkeit grundsätzlich zulässig, weil sie in der Regel berechtigten Interessen beider Vertragsparteien entspricht. Handelt es sich um ärztliche Leistungen, deren Refundierung aus sachlich gerechtfertigten Gründen nach dem Gesamtvertrag und der Honorarordnung auf ein ärztliches Fachgebiet beschränkt worden sind, kann ein Versicherter bei Erbringung der Leistung durch einen Arzt aus einem anderen Fachgebiet keinen Kostenerstattungsanspruch nach § 131 Abs 1 ASVG haben.
b) Eine Beschränkung der Verrechnungsmöglichkeit (hier: PSA-Wertbestimmung (prostataspezifisches Antigen) auf bestimmte Fachärzte wirkt auf andere Vertragsfachärzte, aber auch auf Wahlärzte).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111711Im RIS seit
29.04.1999Zuletzt aktualisiert am
24.04.2018