RS OGH 1999/3/30 10ObS45/99m

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Veröffentlicht am 30.03.1999
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Norm

GSVG §136 Abs4 lita

Rechtssatz

Stand im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz aufgrund eines rechtskräftigen Urteiles fest, daß der Versicherte zur Zeit seines Todes der Klägerin Unterhalt zu leisten hatte, sind damit die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Witwenpension gemäß § 136 Abs 4 lit a GSVG erfüllt. Im vorliegenden Fall ist der Versicherte zwar nach Erlassung des Versäumungsurteiles, jedoch noch vor Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils verstorben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111991

Dokumentnummer

JJR_19990330_OGH0002_010OBS00045_99M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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