Norm
ASVG idF 53.ASVGNov §90Rechtssatz
Für das Ruhen der Pension kommt es nicht darauf an, ob der Pensionsbeginn (Wiederaufleben) vor oder nach dem Anfall des Krankengeldes eintritt. Lediglich für Teilpensionen soll eine Ausnahme gelten, dh daß in diesen Fällen das Krankengeld neben der (entsprechend reduzierten) Pension gebühren soll wie ein Erwerbseinkommen. Das Ruhen der Pension ist in solchen Fällen damit zu rechtfertigen, daß es bei gleichzeitigem Bezug eines Krankengeldes zu einer sozialversicherungsrechtlich unerwünschten Doppelversorgung käme. Soll durch die Berufsunfähigkeitspension der Arbeitsverdienst aus der ersten Beschäftigung, durch das Krankengeld hingegen der Arbeitsverdienst aus einer zweiten (Teilzeitbeschäftigung)Beschäftigung ersetzt werden, kommt es damit zu keinem Doppelbezug von Leistungen mit gleicher Zweckbestimmung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111712Dokumentnummer
JJR_19990330_OGH0002_010OBS00056_99D0000_001