RS OGH 1999/3/30 10ObS56/99d, 10ObS159/00f, 10ObS330/00b

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Veröffentlicht am 30.03.1999
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Norm

ASVG idF 53.ASVGNov §90

Rechtssatz

Für das Ruhen der Pension kommt es nicht darauf an, ob der Pensionsbeginn (Wiederaufleben) vor oder nach dem Anfall des Krankengeldes eintritt. Lediglich für Teilpensionen soll eine Ausnahme gelten, dh daß in diesen Fällen das Krankengeld neben der (entsprechend reduzierten) Pension gebühren soll wie ein Erwerbseinkommen. Das Ruhen der Pension ist in solchen Fällen damit zu rechtfertigen, daß es bei gleichzeitigem Bezug eines Krankengeldes zu einer sozialversicherungsrechtlich unerwünschten Doppelversorgung käme. Soll durch die Berufsunfähigkeitspension der Arbeitsverdienst aus der ersten Beschäftigung, durch das Krankengeld hingegen der Arbeitsverdienst aus einer zweiten (Teilzeitbeschäftigung)Beschäftigung ersetzt werden, kommt es damit zu keinem Doppelbezug von Leistungen mit gleicher Zweckbestimmung.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 56/99d
    Entscheidungstext OGH 30.03.1999 10 ObS 56/99d
  • 10 ObS 159/00f
    Entscheidungstext OGH 11.07.2000 10 ObS 159/00f
    Vgl auch; Beisatz: Es liegt keine ungerechtfertigte ungleiche Behandlung von Personen, die neben einer Alterspension ein Einkommen über bzw unter dem maßgeblichen Richtsatz beziehen, bezüglich des Ruhens des Krankengeldes (§ 90 ASVG) vor. Das Zusammentreffen von Krankengeldbezug aus einer neben der Pension zulässigerweise ausgeübten Erwerbstätigkeit mit einer Alterspension führt weder im Fall des Bezuges einer Vollpension noch im Fall des Bezuges einer Teilpension zu einem Ruhen der Pension. (T1)
  • 10 ObS 330/00b
    Entscheidungstext OGH 24.04.2001 10 ObS 330/00b
    Auch; nur: Das Ruhen der Pension ist in solchen Fällen damit zu rechtfertigen, dass es bei gleichzeitigem Bezug eines Krankengeldes zu einer sozialversicherungsrechtlich unerwünschten Doppelversorgung käme. Soll durch die Berufsunfähigkeitspension der Arbeitsverdienst aus der ersten Beschäftigung, durch das Krankengeld hingegen der Arbeitsverdienst aus einer zweiten (Teilzeitbeschäftigung)Beschäftigung ersetzt werden, kommt es damit zu keinem Doppelbezug von Leistungen mit gleicher Zweckbestimmung. (T2) Beisatz: Die Ruhensbestimmung des § 90 ASVG geht stillschweigend davon aus, dass sowohl die Pension als auch das Krankengeld aus denselben Versicherungszeiten herrühren, somit der Krankengeldanspruch mit jener Beschäftigung zusammenhängt, aus der auch das Erwerbseinkommen resultierte, das durch die Pension ersetzt werden soll. (T3) Beisatz: Mit 1. 1. 2001 ist insofern eine Änderung der Rechtslage eingetreten, als nach der neuen Ruhensbestimmung des § 254 Abs 6-8 ASVG die Invaliditätspension bei Bezug eines die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Erwerbseinkommens als Teilpension gebührt. Auch ab diesem Zeitpunkt tritt jedoch ein Ruhen der Pension wegen Krankengeldbezug nach § 90 ASVG nicht ein, weil Teilpensionen davon ausdrücklich ausgenommen sind. (T4); Veröff: SZ 74/71

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111712

Dokumentnummer

JJR_19990330_OGH0002_010OBS00056_99D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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