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32/04 Steuern vom Umsatz;Norm
UStG 1972 §11 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der C GmbH in L, vertreten durch Dr. Bernhard Aschauer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 4, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat I) vom 27. Dezember 2001, Zl. RV1252/1-6/2001, betreffend Umsatzsteuer 1994, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
M, eine Gesellschaft mit Sitz in Brasilien, bestellte bei der Beschwerdeführerin, die ein Handelsunternehmen betreibt, Gelee Royal. In der Folge bezog die Beschwerdeführerin im Jahre 1994 als Gelee Royal bezeichnete Ware um den Nettoeinkaufspreis von S 7,905.285,-- und lieferte sie an M. Die Beschwerdeführerin machte für den Einkauf Vorsteuer in Höhe von S 1,581.057,-- geltend.
Im Zuge einer bei der Beschwerdeführerin durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung gelangte der Prüfer zur Auffassung, der Vorsteuerabzug sei zu unrecht geltend gemacht worden. Der Prüfer stützte seine Auffassung u.a. darauf, dass in Wahrheit nicht die in den Rechnungen ausgewiesene "Fa. Ja-B" an die Beschwerdeführerin geliefert habe, sondern Gerhard J. Zudem habe es sich beim Liefergegenstand nicht um Gelee Royal, sondern um minderwertige Ware gehandelt. Die gesamte Gestaltung sei lediglich zum Zwecke des "Vorsteuerschwindels" gewählt worden.
Den Prüfungsfeststellungen folgend nahm das Finanzamt das Verfahren betreffend Umsatzsteuer 1994 wieder auf und erließ einen neuen Sachbescheid, aus welchem sich eine Nachforderung von S 1,581.057,-- ergab.
Die Beschwerdeführerin brachte gegen den Umsatzsteuerbescheid Berufung ein. In der Berufungsergänzung vom 26. November 1997 führte sie sodann aus, sie bestreite, dass nicht die "Fa. Ja-B" Lieferant der Ware gewesen sei. Sie habe laufend Anfragen an die "Fa. Ja-B" unter deren Faxnummer gerichtet. Die Anfragen seien jeweils prompt beantwortet worden. Frau R., eine Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin, habe die eingehende Ware stichprobenartig kontrolliert. Es werde beantragt, Frau R. als Zeugin zu vernehmen. Ja-B sei als leistender Unternehmer aufgetreten, "es wurde sowohl der Kaufabschluss als auch die Warenübergabe von ihm persönlich durchgeführt (Zeugin: Frau R.)". Aber selbst wenn, wie vom Finanzamt behauptet, Gerhard J. leistender Unternehmer gewesen wäre, hätte sich dieser eben eines Scheinnamens bedient.
In der mündlichen Berufungsverhandlung vom 17. Mai 2000 brachte der Vertreter der Beschwerdeführerin vor, Lieferant des Gelee Royal sei eindeutig Ja-B gewesen. Den ersten Kontakt mit Ja-B habe Herr S., ein Angestellter der Beschwerdeführerin, gehabt. In der Folge sei Frau R. Ansprechpartnerin von Ja-B gewesen. Der Vertreter der Beschwerdeführerin beantragte sodann, Frau R. und Herrn S. als Zeugen zur Frage der Person des Ja-B einzuvernehmen.
Mit Berufungsentscheidung vom 28. Juni 2000, RV-104.97/1- 6/1997, wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Sie führte aus, es habe sich in zahlreichen ähnlich gelagerten Fällen - wie auch im gegenständlichen Fall - herausgestellt, dass Gerhard J. den Namen von Ja-B benutzt habe. Das ergebe sich daraus, dass Ja-B den Ermittlungen des Betriebsprüfers zufolge nicht Deutsch spreche. Nach dem Vorbringen des Vertreters der Beschwerdeführerin in der Berufungsverhandlung sei aber mit dem Lieferanten Deutsch gesprochen worden. Für diese Beurteilung spreche auch, dass die Einstellung der Lieferungen an die Beschwerdeführerin mit dem Beginn der abgabenbehördlichen Prüfung bei der Vorlieferantin - dies sei eine Schwestergesellschaft der Abnehmerin der Beschwerdeführerin - zusammengefallen sei. Dass die Lieferungen nicht von Ja-B erbracht worden seien, könne die Beschwerdeführerin nicht entkräften. Frau R. und Herr S. hätten im Falle einer Zeugeneinvernahme nicht glaubhaft etwas anderes bezeugen können, weil sich der Lieferant nur mit einer - einen falschen Namen vorgebenden - Visitenkarte ausgewiesen habe und diesbezügliche Nachforschungen unterblieben seien. Daher könne die belangte Behörde von einer Einvernahme dieser Zeugen Abstand nehmen. Da auf den Rechnungen Ja-B als Lieferant aufscheine, dieser aber nicht Lieferant gewesen sei, stehe der Vorsteuerabzug nicht zu.
Der Verwaltungsgerichtshof hob die Berufungsentscheidung vom 28. Juni 2000 mit Erkenntnis vom 29. März 2001, 2000/14/0152, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Die belangte Behörde habe die Berufungsentscheidung darauf gestützt, dass nicht der auf den Rechnungen ausgewiesene Ja-B, sondern eine andere Person Lieferant der Ware gewesen sei. Gerade zur Frage der Identität von Ja-B habe die Beschwerdeführerin die Vernehmung von Frau R. und Herrn S. als Zeugen beantragt. Die belangte Behörde habe entgegen der Vorschrift des § 183 Abs. 3 BAO dem Antrag auf Vernehmung der Zeugen nicht entsprochen. Die Begründung, die Zeugen hätten nicht glaubhaft dartun können, dass Ja-B der Lieferant gewesen sei, stelle eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung dar.
Im fortgesetzten Verfahren holte die belangte Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2001 die Einvernahme der beantragten Zeugen nach. Frau R. gab an, der Mann, der die als Gelee Royal bezeichneten Produkte persönlich übergeben habe, habe sich als Ja-B ausgegeben. Er habe sich nicht als Erfüllungsgehilfe eines Herrn Ja-B, sondern als Ja-B selbst ausgegeben. Mit ihm sei Deutsch gesprochen worden. Auch Herr S. gab an, dass sich jener Mann, der die als Gelee Royal bezeichneten Produkte persönlich übergeben habe, als Ja-B ausgegeben habe. Er habe sich nicht mit einem amtlichen Dokument ausgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung erneut als unbegründet ab. Die im fortgesetzten Verfahren vernommenen Zeugen hätten übereinstimmend ausgesagt, dass sich der die fraglichen Produkte persönlich übergebende Mann als Ja-B ausgegeben habe. Er habe sich nicht mit einem amtlichen Dokument ausgewiesen, mit ihm sei Deutsch gesprochen worden. Der "tatsächliche" Ja-B spreche unbestritten kein Deutsch, weshalb jedenfalls Ja-B nicht der Lieferant gewesen sein könne. Für diese Beurteilung spreche auch, dass die Einstellung der Lieferungen an die Beschwerdeführerin mit dem Beginn der abgabenbehördlichen Prüfung bei der Vorlieferantin, deren Gesellschafter und Geschäftsführer auch Machthaber der Kundin der Beschwerdeführerin gewesen sei, zusammen falle. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, Gerhard J. sei ein Angestellter der "Fa. Ja-B" gewesen, treffe in Anbetracht der aufgezeigten Umstände nicht zu. Der Umstand, dass sich Gerhard J. bei einem Telefongespräch mit Frau R. mit seinem Namen gemeldet habe, sei darauf zurückzuführen, dass er wohl versehentlich seinen richtigen Namen genannt habe.
Nach Ansicht der belangten Behörde wiesen somit die Rechnungen, in welchen die strittigen Mehrwertsteuerbeträge ausgewiesen seien, nicht den Namen des tatsächlichen Lieferanten aus. Solcherart stehe der Vorsteuerabzug nicht zu.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:
Gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 UStG 1972 müssen Rechnungen den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten. Gemäß § 11 Abs. 3 leg. cit. ist dabei jede Bezeichnung ausreichend, die eine eindeutige Feststellung des Namens und der Anschrift des Unternehmers ermöglicht.
Gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1972 kann der Unternehmer, der die in dieser Gesetzesstelle angeführten Erfordernisse erfüllt, die von einem anderen Unternehmer in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
§ 11 Abs. 1 Z. 1 UStG 1972 begnügt sich nicht mit Angaben, aus denen im Zusammenhang mit dem übrigen Sachverhalt hervorgeht, dass irgendein Unternehmer die in Rechnung gestellte Lieferung oder Leistung erbracht hat; es muss der Rechnung vielmehr eindeutig jener Unternehmer zu entnehmen sein, der tatsächlich geliefert oder geleistet hat. Dem Abs. 3 des § 11 UStG 1972 ist dabei das Verständnis beizulegen, dass auch eine im Geschäftsleben gebräuchliche und bekannte Bezeichnung des Unternehmers ausreichend ist.
Der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Z. 1 UStG 1972 ist nicht entsprochen, wenn der Lieferant mit einem "Scheinnamen" bezeichnet wird, der nicht eine in den beteiligten Verkehrskreisen gebräuchliche und bekannte Benennung des Lieferanten ist, sodass die Behörde erst durch ein eigenständiges Ermittlungsverfahren die Identität des Lieferanten eruieren könnte. Die Bestimmung des § 11 UStG 1972 betreffend die Rechnungslegung dient im Wesentlichen dazu, der Finanzverwaltung die Überprüfung der Umsatzsteuervorgänge zu erleichtern. Würde dieser Vorschrift auch durch die Anführung von "Scheinnamen" entsprochen, erwiese sie sich als überflüssig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. März 2001, 2000/14/0152).
Die Beschwerdeführerin wendet sich nicht gegen die zutreffende Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach Rechnungen im Sinn des § 11 UStG 1972 den Namen des Lieferanten auszuweisen haben. Sie wendet sich gegen die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde, dass jene Rechnungen, welche die im gegenständlichen Fall strittigen Mehrwertsteuerbeträge ausweisen, nicht jene Person benennen, welche tatsächlich der Lieferant gewesen ist.
Die Beweiswürdigung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle insofern, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind.
Im gegenständlichen Fall hält die Beweiswürdigung der belangten Behörde der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle stand:
Vorausgeschickt sei, dass das Beschwerdevorbringen, im Zuge der bei der Beschwerdeführerin durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung habe der Prüfer gar nicht die Ansicht vertreten, dass die Rechnungen eine andere Person als den tatsächlichen Lieferant aufwiesen, aktenwidrig ist. In dem im Berufungsverfahren an das Finanzamt gerichteten Schreiben vom 26. November 1997 hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich die dem erstinstanzlichen Bescheid zugrunde liegende Sachverhaltsfeststellung, die "Fa. Ja-B" sei nicht Lieferant der Waren, als unrichtig gerügt.
Es stimmt auch nicht mit der Aktenlage überein, dass sich aus dem Prüfungsbericht betreffend die Umsatzsteuerprüfung bei der "Fa. Ja-B" ergebe, im Zuge einer bei Ja-B durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung habe das Finanzamt festgestellt, dass dieser der Lieferant von Gelee Royal gewesen sei und ordnungsgemäß Rechnungen ausgestellt habe. Aus dem genannten Prüfungsbericht ergibt sich vielmehr, dass die Geschäfte von Gerhard J. ausgegangen seien.
Aus dem genannten Prüfungsbericht ergibt sich auch, dass Ja-B nicht Deutsch spricht und dass der Mietvertrag über den Firmensitz (der "Fa. Ja-B") von der Ehefrau des Gerhard J. als Mieterin geschlossen worden sei.
Es trifft auch nicht zu, dass die Feststellung der belangten Behörde, Ja-B spreche nicht Deutsch, nicht durch das Beweisverfahren gedeckt sei. Der steuerliche Vertreter des Ja-B hat nämlich, wie sich dies aus der Niederschrift vom 14. Jänner 1994 ergibt, eine entsprechende Aussage getätigt.
Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Eingabe vom 26. November 1997 vorgebracht, Ja-B habe als Lieferant den Kaufabschluss persönlich vorgenommen und habe auch persönlich die Warenübergabe durchgeführt. Zum Beweis dieses Vorbringens hat die Beschwerdeführerin die Einvernahme von Frau R. und Herrn S. als Zeugen beantragt. Frau R. hat im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme ausgesagt, die Person, welche ihr die Produkte übergeben habe, habe sich als Ja-B (und nicht als Gehilfe des Ja-B) ausgegeben; die Person habe Deutsch gesprochen. Diese Aussage wurde vom Zeugen S. bestätigt. Wenn die belangte Behörde im Hinblick auf das Parteienvorbringen und die erwähnten Zeugenaussagen zur Sachverhaltsfeststellung gekommen ist, Ja-B könne nicht der Lieferant der Waren gewesen sein, stellt sich dies nicht als ein Ergebnis unschlüssiger Beweiswürdigung dar. Gegen die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung spricht auch nicht, dass die "Fa. Ja-B" auch in den über die Lieferungen von Gelee Royal an die Beschwerdeführer ausgestellten Lieferscheine als Lieferantin aufscheint.
Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, vermag die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 28. September 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002140018.X00Im RIS seit
05.11.2004