Norm
ZPO §482 B5Rechtssatz
Auf einen Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes, mit dem einer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, kann nach Schluß der Verhandlung erster Instanz aufgrund des in Sozialrechtssachen ausnahmslos geltenden Neuerungsverbotes nicht mehr Bedacht genommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111719Dokumentnummer
JJR_19990330_OGH0002_010OBS00035_99S0000_001