RS OGH 1999/3/30 10ObS35/99s

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Veröffentlicht am 30.03.1999
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Norm

ZPO §482 B5

Rechtssatz

Auf einen Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes, mit dem einer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, kann nach Schluß der Verhandlung erster Instanz aufgrund des in Sozialrechtssachen ausnahmslos geltenden Neuerungsverbotes nicht mehr Bedacht genommen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111719

Dokumentnummer

JJR_19990330_OGH0002_010OBS00035_99S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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